Ertragswertverfahren erklärt: Schritt-für-Schritt zur Immobilienbewertung

Das Ertragswertverfahren ist das standardmäßige Wertermittlungsverfahren für Renditeimmobilien. Es wird angewandt, wenn ein Grundstück unter Ertrags- bzw. Renditegesichtspunkten gehandelt wird, typischerweise also bei vermieteten Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und anderen Anlageimmobilien. Im Fokus steht die Frage: Welchen erzielbaren jährlichen Überschuss (Reinertrag) erwirtschaftet die Immobilie, und welcher Kaufpreis ergibt sich daraus bei marktüblichen Renditeanforderungen? Das Ertragswertverfahren kommt demzufolge dann zur Anwendung, wenn die Erträge einer Immobilie, also die erzielbare Rendite oder regelmäßig anfallende Zahlungsströme, den maßgeblichen Einfluss auf den Wert des Objekts haben. Damit wird bei diesem Verfahren der Ertragswert auf Grundlage der marktüblich erzielbaren Einnahmen ermittelt. 

Das Wichtigste in Kürze

Der Kern des Ertragswertverfahrens besteht darin, den jährlichen Reinertrag einer Immobilie zu ermitteln und diesen mit einem Kapitalisierungsfaktor auf den Wertermittlungsstichtag abzuzinsen (bzw. zu kapitalisieren). Dabei wird die Immobilie in zwei Komponenten zerlegt, die anschließend summiert werden:

  1. Bodenwert – der Wert des unbebauten Grundstücks nach Lage und Größe, ermittelt meist über Bodenrichtwerte.

     

  2. Gebäudeertragswert – der Wert der baulichen Anlagen, basierend auf dem erzielbaren marktüblichen Reinertrag der Gebäude nach Abzug aller Bewirtschaftungskosten und nach Abzug einer angemessenen Verzinsung des Bodens. Dieser Reinertrag der baulichen Anlagen wird mit einem Faktor vervielfältigt, der die Restnutzungsdauer und den Liegenschaftszins berücksichtigt.

     

Am Ende werden Bodenwert und Gebäudeertragswert addiert. Gegebenenfalls sind abschließend Marktanpassungen oder Korrekturen für besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale vorzunehmen, falls diese nicht bereits erfasst wurden. Von dem so ermittelten Ertragswert wird in der Regel der Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie gemäß § 194 BauGB abgeleitet.

 

1. Bodenrichtwertermittlung

Ziel dieses Schritts ist es, den Wert des unbebauten Grundstücks (Bodenwert) am Wertermittlungsstichtag zu bestimmen. Der Bodenwert spiegelt wider, welchen Wert das Grundstück hätte, wenn keine baulichen Anlagen darauf stünden und es gemäß seiner optimalen Nutzung bebaut werden könnte.

Bodenwert ermitteln mittels Bodenrichtwerte

In Deutschland werden amtliche Bodenrichtwerte veröffentlicht, die den durchschnittlichen Wert pro Quadratmeter Bauland für bestimmte Lagen und Nutzungsarten angeben. Diese Bodenrichtwerte basieren auf ausgewerteten Kaufpreisen. Um den Bodenwert zu ermitteln, wird der Bodenrichtwert der betreffenden Lage mit der Grundstücksfläche multipliziert. Gegebenenfalls muss der Richtwert noch angepasst werden, wenn das konkrete Grundstück in den Eigenschaften (z. B. im zulässigen Nutzungsumfang) vom Richtwertgrundstück abweicht. Ein typisches Anpassungsinstrument ist die GFZ-Umrechnung: Hat das zu bewertende Grundstück eine andere Geschossflächenzahl (GFZ) oder Bebauungsdichte als im Bodenrichtwert unterstellt, wird der Richtwert proportional umgerechnet. So wird sichergestellt, dass z. B. ein Grundstück, das eine höhere Bebauung zulässt, einen entsprechend höheren Bodenwert erhält als ein gleich großes Grundstück in ansonsten gleicher Lage mit geringerer Bebaubarkeit.

Anpassungparameter für den Bodenrichtwert

Da der veröffentlichte Richtwert durchschnittliche Verhältnisse einer Zone repräsentiert, muss er systematisch an die Merkmale des Wertermittlungsobjekts angepasst werden (zeitlich, sachlich, rechtlich).

Häufige Einflussgrößen und typische Begründungen:

Lage: Besondere Vor- oder Nachteile der Mikrolage gegenüber dem Bodenrichtwert sind darzustellen und zu würdigen. Dazu zählen u. a. Nachbarschaftseinflüsse, Ecklage sowie die Erreichbarkeit mit dem Individualverkehr.

Wertermittlungsstichtag: Bodenrichtwerte beziehen sich auf einen festen Stichtag (regelmäßig 31. Dezember bzw. 1. Januar). Weicht der Stichtag der Wertermittlung davon ab, ist eine zeitliche Anpassung – etwa nach der Preisentwicklung – vorzunehmen, auch wenn es sich um bereits bebaute Grundstücke handelt.

Grundstücksgröße: Deutlich größere oder sehr kleine Flächen weichen meist vom Richtwertniveau ab: Große Grundstücke führen tendenziell zu Abschlägen (Mengendegression), sehr kleine zu Zuschlägen. Bei mittleren Größenordnungen bleibt der Richtwert häufig unverändert.

GFZ: Die GFZ hat einen starken Einfluss auf den Bodenwert: Je höher die zulässige Ausnutzung, desto höher in der Regel der Wert des Bodens. Unterscheidet sich die GFZ des Bewertungsobjekts von der GFZ, auf die der Richtwert bezogen ist, sind entsprechende Zu- oder Abschläge (bzw. Umrechnungen) erforderlich.

GRZ, BMZ: Auch GRZ und BMZ wirken auf den Bodenwert und sind – analog zur GFZ – bei Abweichungen gegenüber dem Richtwertbezug zu berücksichtigen.

Erschließung: Bodenrichtwerte werden in aller Regel erschließungsbeitragsfrei veröffentlicht. Weicht der Erschließungszustand des Objekts davon ab, sind wertadäquate Korrekturen (Zu- oder Abschläge) anzusetzen.

Beschaffenheit: Unterschiede zur „ortsüblichen“ Beschaffenheit des Richtwertgrundstücks sind zu würdigen. Relevante Aspekte sind z. B. Grundstückszuschnitt, Bewuchs, Baugrund, Bebaubarkeit oder Oberflächengestaltung.

Belastungen: Sämtliche rechtlichen Belastungen, die nicht typischerweise in den Richtwertfällen enthalten sind (z. B. Dienstbarkeiten), führen zu wertmindernden Korrekturen.

Verkehrliche Erschließung: Eine überdurchschnittlich gute oder schlechte verkehrliche Anbindung, bezogen auf die für die jeweilige zulässige Nutzungsart maßgebliche Erreichbarkeit, ist ebenfalls durch Zu- bzw. Abschläge im Bodenwert abzubilden.

In der Praxis stellen Gutachterausschüsse teils regelmäßig weitere Umrechnungskoeffizienten oder Anpassungsparameter bereit. Fehlen solche Vorgaben, hat der Sachverständige auf Basis belastbarer Erfahrungswerte eine marktgerechte Anpassung vorzunehmen. Dies ist insbesondere in ländlichen Räumen relevant, in denen mitunter ein einziger Bodenrichtwert eine ganze Ortschaft abdeckt. Die Heterogenität der Mikrolagen bleibt dabei unberücksichtigt: Ein Grundstück an einer Hauptstraße mit dauerhafter Lärmbelastung (zum Beispiel durch landwirtschaftlichen Verkehr) und ein Objekt in einer ruhigen Anliegerstraße am Naherholungsgebiet können trotz identischer Richtwertzone einen deutlich unterschiedliche Nachfrage aufweisen. Aus Marktsicht wird das ruhig gelegene Grundstück regelmäßig präferiert. Für solche Konstellationen existieren häufig keine tabellierten Umrechnungskoeffizienten; der Sachverständige muss daher logisch begründete und empirisch fundierte Objektanpassungen vornehmen und diese transparent dokumentieren.

Beispielrechnung bei einem Einfamilienhaus
                                                                                                                                                                                                      Bodenrichtwert: 390 €/m²
Anpassung nach Rechtsgrundlage Anpassung / Faktor Betrag in €
Maß der baulichen Nutzung § 5 Abs. 1 ImmoWertV 1,0 0,00 €
Grundstücksgröße § 16 Abs. 2 ImmoWertV 1,0 0,00 €
Grundstückstiefe § 16 Abs. 2 ImmoWertV 1,0 0,00 €
Bauweise § 16 Abs. 2 ImmoWertV 1,0 0,00 €
Beitragsrechtlicher Zustand § 5 u. § 16 Abs. 2 ImmoWertV 1,0 0,00 €
Ertragsverhältnisse § 5 Abs. 3 ImmoWertV 1,0 0,00 €
Lagemerkmale § 5 Abs. 4 ImmoWertV 1,0 0,00 €
Bodenbeschaffenheit § 5 Abs. 5 ImmoWertV 1,0 0,00 €
Werteinfluss durch weitere Grundstücksmerkmale
(grundstücksimmanente Werteinflüsse des rentierlichen, unbebauten Grundstücks)
  0,00 €
Objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert: 390 €/m²

 

Berechnung des Bodenwertes

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Vergleichspreise (Bodenrichtwert) und der Grundstücksgröße wird der Bodenwert zum Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag entsprechend der zulässigen Nutzung unbebaut wie folgt ermittelt:

1679 m² Bauland                      x                        390 € / m²  =    654.810 €

Kalkulatorischer unbelasteter Bodenwert- Bauland gesamt  654.810 €

Unbelasteter Bodenwert rund                                                     654.810 €
                                                                                             Ø rund 390 € / m²

2. Rohertrag ermitteln

Im ersten Schritt wird der jährliche Rohertrag der Immobilie ermittelt. Darunter versteht man die jährlichen Nettokaltmieten, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbar sind. Wichtig ist hierbei, die tatsächlichen Mieten anzusetzen, sofern sie marktüblich sind. Liegen die tatsächlichen Mieten deutlich über oder unter dem Marktniveau (z. B. aufgrund von Mietpreisbindung oder Leerstand), so ist im Ertragswertverfahren mit den marktüblichen Mieten zu rechnen und die Abweichung gegebenenfalls als besonderer objektspezifische Grundstücksmerkmale durch Overrent oder Underrent  zu berücksichtigen. Für selbstgenutzte oder vorübergehend leerstehende Flächen sind entsprechend die am Stichtag marktüblich erzielbaren Mieten anzusetzen. Anhaltspunkte für marktübliche Wohnungsmieten liefern z. B. einfache bzw. qualifizierte Mietspiegel oder örtliche Marktberichte. Sollten derartige Quellen nicht vorhanden sein, könnte man auch auf Nachbarorten, die vergleichbar sind, zurückgreifen.   

Wohnfläche
                                                                               Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Flächen spielen im Bauwesen eine zentrale Rolle. Gemeint sind damit die horizontalen Ausdehnungen von Gebäuden oder einzelnen Räumen, die üblicherweise in Quadratmetern ermittelt und angegeben werden. Der Begriff Wohnfläche ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig festgelegt, es ist also keine bestimmte Berechnungsmethode damit verbunden. In der professionellen Praxis orientiert man sich deshalb meist an der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Nach dieser Verordnung zählen zur vermietbaren Wohnfläche die anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich einer Wohnung zugeordnet sind, zum Beispiel Wohn-, Schlaf- oder Kinderzimmer. Nicht hinzugerechnet werden dagegen typische Neben- und Zubehörräume wie Keller- und Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Dach- und Trockenräume, Heizungsräume oder Garagen. 
Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
Nicht zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
  • Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören
  • Nach allen Seiten geschlossene Räume (z. B. Wintergärten, Schwimmbäder)
  • Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen, Hauswirtschaftsräume
  • Tür- und Fensterbekleidungen/-rahmung
  • Fuß-, Sockel- und Schrammleisten
  • Fest eingebaute Gegenstände (z. B. Öfen, Heizgeräte, Badewannen)
  • Freiliegende Installationen
  • Einbaumöbel
  • Nicht versetzbare Raumteiler
  • Kellerräume, Garagen
  • Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
  • Waschküchen, Trockenräume, Heizungsräume
  • Geschäftsräume
  • Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen
  • Freistehende Pfeiler und Säulen mit Höhe > 1,50 m und Grundfläche > 0,1 m²
  • Treppen (> 3 Stufen)
  • Türnischen
  • Fenster- und offene Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und < 14 cm tief sind
Wohnfläche ja / nein?
Raumhöhe < 1 m
Anrechnung: 0 %
Raumhöhe 1–2 m
Anrechnung: 50 %
Raumhöhe > 2 m
Anrechnung: 100 %
Aufenthalts- und Nebenräume mit einer lichten Höhe von mehr als 2 m
werden in der Regel zu 100 % als Wohnfläche angesetzt.
Balkon / Loggia / Terrassen
Häufige Anrechnung: ca. 25 % der Grundfläche, 50 % wenn überdacht.
Wintergarten 100% wenn beheizt / 50% wenn nicht beheizt 
Hobbyraum im Untergeschoss
Beheizt, mit Fenster und Raumhöhe > 2 m:
in der Regel 100 % Wohnfläche.
Zubehörräume
Typischer Keller, Heizungs- oder Lagerraum:
0 % Wohnfläche.

Wohnflächenverordnung  vom 25. November 2003

Beispielberechnung

Unsere Bewertungsobjekte sind zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt acht Mietwohnungen. Alle Wohnungen sind vermietet. Zunächst werden die tatsächlichen mit den marktüblichen Mieten verglichen. 

Lage Wohnfläche (m²) tatsächliche Miete (€/m²) Mietspanne (€/m²)
EG links – Haus 1 65,39 7,88 6,85 – 8,74
EG rechts – Haus 1 65,96 7,81 6,54 – 9,21
1. OG links – Haus 1 65,39 6,99 6,71 – 8,56
1. OG rechts – Haus 1 65,96 6,99 6,72 – 8,57
EG links – Haus 2 92,99 6,77 7,18 – 9,16
EG rechts – Haus 2 65,70 6,99 6,50 – 8,29
1. OG links – Haus 2 92,99 6,77 7,03 – 8,97
1. OG rechts – Haus 2 65,70 8,37 6,72 – 8,57

 

Die Mieten liegen größtenteils innerhalb der Mietspanne. Die geringen Abweichungen lassen sich objektspezifisch erklären. Darauf wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Die tatsächlichen Mieten sind als marktüblich anzusehen und werden daher im weiteren Verlauf verwendet.  

Lage Fläche (m²) Miete Ist
[€/m²]
Miete angesetzt
[€/m²]
Rohertrag / jährlich
[€]
EG links – Haus 1 65,39 7,88 7,88 6.180,00
EG rechts – Haus 1 65,96 7,81 7,81 6.180,00
1. OG links – Haus 1 65,39 6,99 6,99 5.484,96
1. OG rechts – Haus 1 65,96 6,99 6,99 5.532,72
EG links – Haus 2 92,99 6,77 6,77 7.560,00
EG rechts – Haus 2 65,70 6,99 6,99 5.510,88
1. OG links – Haus 2 92,99 6,77 6,77 7.560,00
1. OG rechts – Haus 2 65,70 8,37 8,37 6.600,00
Tatsächlicher Rohertrag jährlich: 50.608,56 €

 

Zusätzlich werden acht Stellplätze vermietet, die einen Rohertrag von insgesamt jährlich  2.772 € erwirtschaften.

Zusammengefasst wird ein Rohertrag i. H. v. 53.380,56 € (50.608,56 € + 2.772 €) innerhalb des Ertragswertverfahrens für weitere Berechnungen zu Grunde gelegt. 

3. Bewirtschaftungskosten abziehen und Reinertrag berechnen

Vom Rohertrag sind nun die Bewirtschaftungskosten abzuziehen, die vom Eigentümer zu tragen sind. Als Bewirtschaftungskosten werden die regelmäßigen Aufwendungen bezeichnet, die für den laufenden Betrieb und Erhalt der Immobilie anfallen und nicht durch Umlagen auf Mieter gedeckt werden können. Für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten gibt es in der ImmoWertV sogenannte Modellansätze (Anlage 3 ImmoWertV). Diese Richtwerte werden jährlich an die Preisentwicklung angepasst. Diese Standardwerte können je nach Objekt individuell angepasst werden (z. B. höherer Instandhaltungsbedarf bei sehr alter oder aufwändiger Bausubstanz, wie bspw. Stuckdecken oder Stuckfassaden).

Verbraucherpreisindex

Die Bewirtschaftungskosten werden gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ImmoWertV ermittelt und auf den Wertermittlungsstichtag angepasst. Grundlage bilden marktübliche Basissätze gemäß Anlage 1 Abschnitt III ImmoWertV, die mittels des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes zum Wertermittlungsstichtag angepasst werden. Damit wird gewährleistet, dass die angesetzten Bewirtschaftungskosten den aktuellen Preis- und Marktentwicklungen entsprechen und den nachhaltigen Aufwand bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung realistisch abbilden.

Hinweis: Der Index muss zum Stichtag verfügbar und gültig sein!

Nach § 8 Abs. 2 ImmoWertV und § 194 BauGB gilt der Wertermittlungsstichtag als Bewertungszeitpunkt, auf den alle Daten, Parameter und Marktverhältnisse zu beziehen sind. Das betrifft ausdrücklich auch Preisindizes, die zur Fortschreibung von Kosten (z. B. Instandhaltungs- oder Herstellungskosten) verwendet werden. Daraus folgt: Nur solche Indexreihen dürfen angewendet werden, die am oder vor dem Stichtag bereits amtlich veröffentlicht und methodisch konsistent vorlagen.

Die Basiswerte aus dem Jahre 2001 der ImmoWertV lauten:

1. Verwaltungskosten

Kosten Beschreibung
230 Euro jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern
275 Euro jährlich je Eigentumswohnung
30 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz

2. Instandhaltungskosten

Kosten Beschreibung
9,00 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern getragen werden
68 Euro jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheitsreparaturen
Verwaltungskosten

Diese Kosten richten sich nach der Nutzungsart, Objektgröße/-struktur, Anzahl der Mietparteien sowie dem örtlichen Miet-/Preis-/Lageniveau und umfassen auch den Wert der durch Eigentümer selbst geleisteten Verwaltungsarbeit. Gemäß Anlage 3 ImmoWertV sind die Verwaltungskosten entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Wert fortzuschreiben, z. B. Kosten für die Hausverwaltung, eigene Arbeitszeit des Vermieters etc.

Instandhaltungskosten

Diese Kosten umfassen die laufende Erhaltung, Schönheitsreparaturen und die Erneuerung von Einzelbauteilen. Demzufolge sind es Aufwendungen für laufende Wartung und Instandsetzung, die erforderlich sind, um den Gebrauchswert des Gebäudes über die Restnutzungsdauer zu erhalten. Achtung: Modernisierungskosten, die den Standard heben, zählen nicht hierzu.

Beispielberechnung

Bewirtschaftungskosten

Die Bewirtschaftungskostenanteile werden wie folgt bestimmt:

Verwaltungskosten

Da der Wertermittlungsstichtag ( hier 15.11.2022) des Liegenschaftszinssatzes vor dem 22. Februar 2023 liegt, werden gemäß Anlage 3 ImmowertV i. V. m. den Anwendungshinweisen der ImmoWertA über die Modellansätze für Bewirtschaftungskosten im vorliegenden Bewertungsfall Verwaltungskosten i. H. v. 330 € jährlich je Wohneinheit angesetzt (Index Oktober 2021: 110,7 / 77,1 Index Oktober 2001 x 230€). Für einen Stellplatz werden Verwaltungskosten i. H. v. 43 € jährlich je Stellplatz angesetzt (Index Oktober 2021: 110,7 / 77,1 Index Oktober 2001 x 30€).

Für 8 Wohnungen und 18 Stellplätze werden demzufolge insgesamt 3.414 € als Verwaltungskosten veranschlagt (Wohnungen 2.640 €, 330 € x 8, Stellplätze 774 €, 43 € x 18).

Mietausfallwagnis

Bei Mietwohngrundstücken sind i. d. R. mindestens 2,0% vom Jahresrohertrag zu kalkulieren.

Im Bewertungsfall werden Mietausfallwagnisse i. H. v. 1.067,61 € jährlich angesetzt (2% von 53.380,56 € Rohertrag).

Instandhaltungskosten

Hinsichtlich der Nutzungsart ist unter Berücksichtigung einer fortlaufenden Anpassung mit dem Verbraucherpreisindex (Index Oktober 2021: 110,7 / 77,1 Index Oktober 2001 x 9€) mit 13,30 €/m² Wohnfläche jährlich zu kalkulieren. Für einen Stellplatz werden Instandhaltungskosten i. H. v. 98 € kalkuliert (Index Oktober 2021: 110,7 / 77,1 Index Oktober 2001 x 68€)

Für 8 Wohnungen und 18 Stellplätze werden demzufolge insgesamt 9.479,06 € als Instandhaltungs-kosten veranschlagt (Wohnungen 7.715,06 €, 13,30 € x 580,08 m² Wohnfläche, Stellplätze 1.764 €, 98 € x 18).

Verbraucherpreisindex für Deutschland, zu finden unter: 2015=100

Verbraucherpreisindex für Deutschland, zu finden unter: 2020=100

Hinweis: Die Fortschreibung der Instandhaltungskosten und der Verwaltungskosten erfolgte unter Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex (VPI), Basis 2015 = 100, gemäß den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Zum Wertermittlungsstichtag 15.11.2022 lag die neue Indexreihe auf Basis 2020 = 100 noch nicht vor (Basis 2020=100 wurde erst ab Januar 2023 veröffentlicht). Daher wurde die bis dahin gültige Langreihe (Basis 2015 = 100) herangezogen.

Kostenart Betrag [€]
Verwaltungskosten für 8 Wohnungen 2.640,00
Verwaltungskosten für 18 Stellplätze 774,00
Instandhaltungskosten für 8 Wohnungen 7.715,06
Instandhaltungskosten für 18 Stellplätze 1.764,00
Mietausfallwagnis (Wohnungen und Stellplätze) 1.067,61
Bewirtschaftungskosten insgesamt: 13.960,67 €

 

Zur Bestimmung des Reinertrags werden vom Rohertrag nur die Bewirtschaftungskosten(-anteile) in Abzug gebracht, die vom Eigentümer zu tragen sind:

Nutzung Rohertrag
[€ / Jahr]
Bewirtschaftungskosten
[€ / Jahr]
Reinertrag
[€ / Jahr]
Wohnungen 50.608,56 11.367,23 39.241,33
Stellplätze 2.772,00 2.593,44 178,56
Summen: 53.380,56 13.960,67 39.419,89

 

Dieser Reinertrag stellt den nachhaltig erzielbaren jährlichen Überschuss aus dem Grundstück dar (entspricht also dem Nettoertrag nach Kosten). In ihm sind etwaige Erträge aus baulichen Außenanlagen oder sonstigen Anlagen mit enthalten, sofern solche vorhanden und vermietet sind.

 

Mietausfallwagnis

Unter dem Mietausfallwagnis ist insbesondere das Risiko einer Ertragsminderung zu verstehen, die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand von Raum, der zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Nutzung bestimmt ist, entsteht. Es umfasst auch das Risiko von uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung (§ 32 Abs. 4 ImmoWertV 21 und § 29 Satz 1 und 2 II. BV). Üblich sind pauschal 2 % vom Rohertrag bei Wohnimmobilien.

4. Ermittlung des Reinertragsanteils der baulichen Anlagen durch Abzug der Bodenwertverzinsung

Der Bodenwertverzinsungsbetrag stellt die Verzinsung des im Boden gebundenen Kapitals dar, das für die jeweilige Bebauung erforderlich ist.
Er bezieht sich ausschließlich auf den rentierlichen Teil des Grundstücks, also auf jene Fläche, die zur Nutzung der baulichen Anlage notwendig ist.

Liegenschaftzinssatz

Der Liegenschaftszinssatz (LIZI) ist die marktübliche Verzinsung für Immobilien. Die gesetzliche Grundlage bildet § 21 Abs. 2 ImmoWertV.

Der Liegenschaftszinssatz ist in ökonomischer Hinsicht ein Risikozinssatz. Er spiegelt das Risiko wider, das mit einer Investition in ein bestimmtes Grundstück oder eine bestimmte Objektart verbunden ist. Je höher der Liegenschaftszinssatz, desto größer ist das vom Markt wahrgenommene Risiko und desto höher ist die Rendite, die ein Investor erwartet, um dieses Risiko zu tragen.

Mit anderen Worten:

Höheres Risiko = höhere erwartete Verzinsung,
geringeres Risiko = niedrigere Verzinsung.

Ein Investor würde eine Investition mit überdurchschnittlichem Risiko nur dann eingehen, wenn er im Gegenzug eine angemessen höhere Renditeerwartung hat. Liegenschaftszinssätze variieren räumlich und nach Objektart. In strukturstarken Metropolen wie Hamburg, Berlin oder München sind sie regelmäßig niedriger, weil dort das Risiko von Mietausfällen, Leerständen oder sinkenden Mieten gering ist. Die Stabilität der Nachfrage und die nachhaltig erzielbaren Mieten führen zu einer geringeren Risikoaufschlagkomponente. In strukturschwachen oder ländlichen Regionen hingegen (z. B. Teilen von Mecklenburg-Vorpommern oder der Uckermark) liegen die Liegenschaftszinssätze häufig deutlich höher, weil dort die Mietausfallrisiken, die Volatilität der Nachfrage und die Unsicherheit zukünftiger Mietsteigerungen größer sind. Investoren fordern in solchen Märkten eine höhere Verzinsung ihres Kapitals, um das zusätzliche Risiko auszugleichen.

Bodenwertverzinsungsbetrag

Der Bodenwertverzinsungsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:

Formel: Bodenwertverzinsungsbetrag = Bodenwert × (Liegenschaftszinssatz / 100)


Der Betrag stellt die jährliche Verzinsung des Bodenwerts dar und wird vom Reinertrag der baulichen Anlagen abgezogen, um den Gebäudeertragswert zu ermitteln.

Der Bodenwertverzinsungsbetrag sorgt dafür, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts

  • nur die Erträge berücksichtigt werden, die tatsächlich der bebauten Anlage zufließen,

  • während die dem Boden zuzurechnende Verzinsung getrennt ausgewiesen wird.

So wird sichergestellt, dass der Boden nicht künstlich auf die Nutzungsdauer des Gebäudes „mit abgezinst“ wird, sondern als eigenständiger, unendlicher Kapitalwertträger erhalten bleibt.

Warum muss die Bodenverzinsung abgezogen werden?

Der Grund und Boden stellt ein dauerhaft existierendes Wirtschaftsgut dar. Er nutzt sich nicht ab, altert nicht und muss nicht ersetzt werden. Er unterscheidet sich damit grundlegend von der Bebauung, deren Erträge nur über eine begrenzte wirtschaftliche Restnutzungsdauer erzielt werden können und deshalb abgezinst werden müssen. Würde man die Bodenverzinsung nicht abziehen, würde man implizit unterstellen, dass der Boden nur für die Restnutzungsdauer des Gebäudes existiert und danach gewissermaßen „verschwindet“. Das wäre ökonomisch unsinnig. Auch wenn Gebäude verfallen, abgerissen oder neu errichtet werden, der Boden bleibt bestehen. Sollte also die Welt nicht untergehen, wird der Boden unendlich existieren. Genau aus diesem Grund ist der Boden als unvergängliches, ewig nutzbares Vermögensgut zu betrachten, das dauerhaft Kapital bindet und somit dauerhaft verzinst werden muss.

Beispielrechnung

Es wurde zunächst ein Bodenwert von 654.810 € und ein objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz von 2% ermittelt. 

Bodenwert Liegenschaftszinssatz [%] Bodenwertverzinsungsbetrag [€ / Jahr]
654.810 2,00 13.096,20
Summe: 13.096,20 €

 

Ermittlung des Gebäudereinertrages:

Reinertrag Bodenwertverzinsung [€ / Jahr] Gebäudeertrag [€ / Jahr]
39.419,89 13.096,20 26.323,69
Summe: 26.323,69 €

5. Ermittlung des vorläufigen Ertragswerts der baulichen Anlagen durch Kapitalisierung

Um den Gebäudeertragswert (Kapitalwert der baulichen Anlagen) zu berechnen, wird nun der jährliche Gebäude-Reinertrag auf die verbleibende Restnutzungsdauer des Gebäudes abgezinst. Daher muss zunächst die Restnutzungsdauer ermittelt werden, die ggf. noch durch Modernierungen beeinflusst wird. 

Zur Gesamtnutzungsdauer und Restnutzungsdauer

Grundlage der linearen Abschreibung ist die Gesamtnutzungsdauer (GND) eines Gebäudes. Das ist die Anzahl Jahre, die ein Gebäude typischerweise wirtschaftlich genutzt werden kann, bevor es verbraucht, technisch überholt oder nicht mehr sinnvoll nutzbar ist. Sie hängt von Bauart und Nutzung ab. Wohngebäude haben z. B. i. d. R. eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren. In den Bundesländern Mecklenburg Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein beträgt sie regelmäßig 80 Jahre. Dagegen wird die GND in Niedersachsen mit 70 Jahren für Wohngebäude veranschlagt. Man könnte jetzt meinen, dass Häuser in Niedersachsen minderwertiger gebaut würden, weil sie gem. Gutachterausschuss eine 10 Jahre kürzere GND haben als z. B. in Hamburg. Grund dafür sind die unterschiedlichen Berechnungsmodelle der Gutachterausschüsse. Um modellkonform zu bleiben muss ein Sachverständiger sich immer an das Modell des jeweiligen Gutachterausschusses halten. 70 oder 80 Jahre sind demzufolge rechnerische Größen im Kontext eines gesamten Modells.     

Die Restnutzungsdauer (RND) ist die voraussichtliche verbleibende Zeit (in Jahren) ab dem Wertermittlungsstichtag, während der das Gebäude noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem bereits verstrichenen Alter, unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands.

Formel: lineare Restnutzungsdauer = Gesamtnutzungsdauer − effektives Alter (zum Stichtag)

Effektives Alter bedeutet hierbei nicht zwingend das kalendarische Baualter. Es kann durch Modernisierungen oder außergewöhnlichen Verschleiß vom tatsächlichen Baujahr abweichen:

  • Wenn ein Gebäude umfassend modernisiert wurde (z. B. neue Haustechnik, Dacherneuerung, energetische Sanierung), kann es fiktiv „jünger“ sein, als es das Baujahr vermuten lässt. Man spricht vom fiktiven Baujahr, dieses liegt später als das tatsächliche Baujahr, um die Werterhöhung durch Modernisierung darzustellen. Damit verlängert sich auch die Restnutzungsdauer.

  • Umgekehrt kann bei sehr schlechtem Bauzustand oder unterlassener Instandhaltung die wirtschaftliche Nutzbarkeit kürzer sein als normal. Das Gebäude ist dann „vorzeitig gealtert“.

Die Festlegung der Restnutzungsdauer erfordert Sachverständigen-Ermessen. Oft orientiert man sich an typischen Tabellenwerten gem. ImmowertV und A, die nachfolgend näher erläutert werden.

Zum Einfluss von Modernisierungen

Viele Gebäude werden im Laufe ihres Lebens modernisiert. Sei es durch neue Fenster, Dämmung, neue Heizungsanlage, Badrenovierungen oder Anbauten. Solche Modernisierungen können erheblichen Einfluss auf den Sachwert haben und müssen berücksichtigt werden:

  • Fiktives Baujahr und Restnutzungsdauer: Eine Modernisierung verjüngt das Gebäude in gewissem Umfang. Substanzerneuernde Maßnahmen (neues Dach, neue Leitungen etc.) verlängern die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer. Hier muss der Bewerter beurteilen, um wie viele Jahre sich die Restnutzungsdauer erhöht. In der Praxis wird oft ein fiktives Baujahr gebildet, dass sich aus den zu vergebenen Modernisierungspunkten ergibt. 

  • Keine Doppelberücksichtigung: Wichtig ist, Modernisierung konsistent einzupreisen. Wenn man z. B. die Restnutzungsdauer erhöht, darf man nicht zusätzlich dieselbe Maßnahme noch als separaten Zuschlag irgendwo addieren. Sonst würde man den Wert zweifach steigern.

Für jedes Modernisierungselement werden Punkte vergeben, wobei die Vergabe in fünf Kategorien unterteilt wird:

Modernisierungsgrad Modernisierungspunktzahl
nicht modernisiert 0 bis 1 Punkt
kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung 2 bis 5 Punkte
mittlerer Modernisierungsgrad 6 bis 10 Punkte
überwiegend modernisiert 11 bis 17 Punkte
umfassend modernisiert 18 bis 20 Punkte

 

Die Gesamtzahl der Modernisierungspunkte, die vergeben werden können, beträgt maximal 20. Die Summe der Punkte aller modernisierten Bauteile ergibt die Gesamtpunktzahl.

Modernisierungspunkte (nach ImmoWertV)

Im Folgenden sind Modernisierungsmaßnahmen und die dafür maximal zu vergebenden Punkte aufgeführt: 

Modernisierungsmaßnahme Maximal erreichbare Punkte
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung 4
Modernisierung der Fenster und Außentüren 2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2
Modernisierung der Heizungsanlage 2
Wärmedämmung der Außenwände 4
Modernisierung von Bädern  2
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen  2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung   2
Summe maximal erreichbarer Punkte:

20

 

Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Punkte für verschiedene Modernisierungsmaßnahmen vergeben werden können. Sie dient als Orientierung, um den baulichen und technischen Zustand eines Gebäudes im Verhältnis zum Modernisierungsstand einzuschätzen:

*Grundsätzlich zeitunabhängig; z. B. Badeinbau, Beseitigung gefangener Räume, Verkehrsflächenoptimierung (nicht dazu gehört der Ausbau des Dachgeschosses)
Modernisierungselemente Maximal zu vergebende Punkte
bis ca. 5 Jahre zurück bis ca. 10 Jahre zurück bis ca. 15 Jahre zurück bis ca. 20 Jahre zurück
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung 4 3 2 1
Modernisierung der Fenster und Außentüren 2 2 1 0
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2 2 1 0
Modernisierung der Heizungsanlage 2 2 1 0
Wärmedämmung der Außenwände 4 3 2 1
Modernisierung von Bädern 2 1 0 0
Modernisierung des Innenausbaus (z. B. Decken, Fußböden, Treppen) 2 2 2 1
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung* 1 bis 2


Um die Restnutzungsdauer nach Ermittlung der Modernisierungspunkte neu zu bestimmen, bedient man sich der Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer gem. Anlage 2 II. ImmoWertV:

RND = (a × Alter² / GND) - (b × Alter) + (c × GND)

Die obenstehende Formel zur Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer darf nur angewendet werden, wenn das relative Alter des Gebäudes mindestens den in der unteren Tabelle angegebenen Schwellenwert erreicht oder überschritten hat. Liegt das relative Alter unterhalb des dort angegebenen Wertes, ist die Anwendung der Formel nicht zulässig, da in diesen Fällen noch kein messbarer Alterungs- oder Modernisierungseffekt im Sinne der Restnutzungs-dauerverlängerung eingetreten ist. In solchen Fällen gilt weiterhin die lineare Altersminderung, also: RND= GND − Alter.

Erst ab Erreichen eines relativen Alters darf die obere quadratische Berechnungsformel herangezogen werden, da sie dann den fortgeschrittenen Alterungsprozess unter Berücksichtigung der Modernisierungswirkung realistisch abbildet.

Modernisierungs­punkte a b c ab einem relativen Alter von
0 1,2500 2,6250 1,5250 60 %
1 1,2500 2,6250 1,5250 60 %
2 1,0767 2,2757 1,3878 55 %
3 0,9033 1,9263 1,2505 55 %
4 0,7300 1,5770 1,1133 40 %
5 0,6725 1,4578 1,0850 35 %
6 0,6150 1,3385 1,0567 30 %
7 0,5575 1,2193 1,0283 25 %
8 0,5000 1,1000 1,0000 20 %
9 0,4660 1,0270 0,9906 19 %
10 0,4320 0,9540 0,9811 18 %
11 0,3980 0,8810 0,9717 17 %
12 0,3640 0,8080 0,9622 16 %
13 0,3300 0,7350 0,9528 15 %
14 0,3040 0,6760 0,9506 14 %
15 0,2780 0,6170 0,9485 13 %
16 0,2520 0,5580 0,9463 12 %
17 0,2260 0,4990 0,9442 11 %
18 0,2000 0,4400 0,9420 10 %
19 0,2000 0,4400 0,9420 10 %
20 0,2000 0,4400 0,9420 10 %

Angabe der Variablen a, b, c und des relativen Alters für die Anwendung der Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer.

Hinweis: 

Zur Erleichterung der praktischen Anwendung stellt die ImmoWertA ergänzende Tabellen (Tabellen b bis f) bereit. Diese enthalten für verschiedene Gebäudetypen bereits berechnete Restnutzungsdauern. Die Werte basieren auf den in Anlage 1 angegebenen Gesamtnutzungsdauern und berücksichtigen sowohl das Gebäudealter als auch die nach Anlage 2 Nummer I ermittelte Modernisierungspunktzahl. Grundlage ist dabei die Formel nach Anlage 2 Nummer II.2. Die Tabellenwerte sind auf volle Jahre gerundet und können alternativ zur quadratischen Formel verwendet werden. Allerdings beziehen sich die Tabellen immer auf eine bestimmte Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes (zum Beispiel 80 Jahre). Weicht die tatsächliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes von den Tabellenwerten ab, muss wieder die quadratische Formel angewendet werden. Beispielsweise beträgt die Gesamtnutzungsdauer in Niedersachsen in der Regel 70 Jahre und ist damit in den Tabellen der ImmoWertA nicht enthalten. In diesem Fall ist die Berechnung zwingend mit der quadratischen Formel vorzunehmen.

Zum Kapitalisierungsfaktor

Um daraus nun den Gebäudeertragswert (Kapitalwert der baulichen Anlagen) zu berechnen, wird dieser jährliche Gebäude-Reinertrag auf die verbleibende Restnutzungsdauer des Gebäudes abgezinst. Ein typisches Wohngebäude hat nicht unendliche Lebensdauer; die Restnutzungsdauer n (in Jahren) ist die voraussichtlich verbleibende wirtschaftliche Lebenszeit des Gebäudes. Sie ergibt sich aus der technischen und wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Alters.

Für die Abzinsung eines jährlich gleichbleibenden Ertrags über n Jahre bei Zinssatz LZ stellt die ImmoWertA (Anhang B zu Nummer 34.2) Barwertfaktoren für die Kapitalisierung bereit. Diese Kapitalisierungsfaktoren (KF) können entweder aus der Tabelle der ImmoWertA entnommen oder formelbasiert ermittelt werden.

Hinweis:

Zur Vereinfachung der Berechnung des Kapitalisierungsfaktors stellt die ImmoWertA sogenannte Barwerttabellen bereit. Diese Tabellen enthalten bereits vorab berechnete Kapitalisierungsfaktoren für verschiedene Kombinationen von Liegenschaftszinssätzen und Restnutzungsdauern. Die Tabellen können als Hilfsmittel verwendet werden, wenn die Berechnung mit der Formel nicht durchgeführt werden soll. Allerdings sind sie nur für bestimmte Zinssätze vorgesehen, in der Regel für ganze oder halbe Prozentwerte (z. B. 1 %, 1,5 %, 2 %, 2,5 %, 3 % usw.). Weicht der tatsächlich zu verwendende Liegenschaftszinssatz von diesen Werten ab, dürfen die Tabellenwerte nicht angewendet werden. In diesem Fall muss der Kapitalisierungsfaktor mithilfe der mathematischen Formel selbst berechnet werden, um eine sachgerechte und exakte Bewertung sicherzustellen. Die Barwerttabellen der ImmoWertA sind somit ein praxisnahes Hilfsmittel, ersetzen jedoch nicht die exakte Berechnung nach der Formel, wenn die vorgegebenen Zinssätze nicht übereinstimmen.

Der Kapitalisierungsfaktor wird mit dem jährlichen Reinertrag der baulichen Anlagen multipliziert, um den Barwert aller dieser künftigen Erträge zu erhalten. Das Ergebnis ist der vorläufige Ertragswert der baulichen Anlagen.

 

Berechnung des vorläufigen Ertragswertes

1
Jährlicher Reinertrag der baulichen Anlagen
Ertrag aus Vermietung oder Nutzung eines Gebäudes nach Abzug der Bewirtschaftungskosten
2
Multiplikation mit dem Kapitalisierungsfaktor
Der Kapitalisierungsfaktor ergibt sich aus der Restnutzungsdauer und dem Liegenschaftszinssatz.
3
Ergebnis: Vorläufigen Ertragswert der baulichen Anlagen
Beispielrechnung

Als Grundlage für die Berechnung der Kapitalisierung werden die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes von 80 Jahren, das tatsächliche Alter von 56 Jahren sowie der Einfluss durch durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen herangezogen:

Modernisierungselement Punkte
Dacherneuerung (inkl. Dämmung) 0
Wärmedämmung (Außenwände) 0
Fenster und Außentüren 1
Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 0,5
Heizungsanlage 0,5
Erneuerung Bäder 1
Innenausbau (Decken, Fußböden, Treppen) 1
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 0
Gesamtpunkte: 4

 

Für die Berechnung werden benötigt:

  • Gesamtnutzungsdauer (GND) des Gebäudes, hier 70 Jahre
  • tatsächliches Gebäudealter, hier 56 Jahre
  • Modernisierungspunkte,  hier: 4 Punkte

Berechnung des relativen Alters:

Das relative Alter zeigt, wie weit die tatsächliche Nutzung bereits fortgeschritten ist.

relatives Alter = (Alter / GND) × 100 %
 
Berücksichtigung von Modernisierungspunkten:
 

Je nach Modernisierungspunkten werden unterschiedliche Koeffizienten a, b und c verwendet. Die folgende Tabelle ist eine Auszug aus der ImmoWertV Anlage 2 Nr. II: 

Modernisierungs­punkte a b c ab einem relativen Alter von
0 1,2500 2,6250 1,5250 60 %
1 1,2500 2,6250 1,5250 60 %
2 1,0767 2,2757 1,3878 55 %
3 0,9033 1,9263 1,2505 55 %
4 0,7300 1,5770 1,1133 40 %

 

In unserem Beispiel (56 Jahre alt, 4 Modernisierungspunkte, GND 70) verwenden wir also: a = 0,7300, b = 1,5770, c = 1,1133.

Restnutzungsdauer berechnen:

Liegt das relative Alter über dem in der Tabelle genannten Schwellenwert (z. B. 40 % bei 4 Punkten), wird die Restnutzungsdauer mit der folgenden quadratischen Formel berechnet.

Formel (modifizierte Restnutzungsdauer): RND = (a × Alter²/GND) - (b × Alter) + (c × GND)

 

Rechenschritt Berechnung Ergebnis
Alter² 56 × 56 3.136
Alter² / Gesamtnutzungsdauer (GND) 3.136 / 70 44,8
a × (Alter² / GND) 0,7300 × 44,8 32,704
b × Alter 1,5770 × 56 88,312
c × Gesamtnutzungsdauer (GND) 1,1133 × 70 77,931
Berechnung der Restnutzungsdauer 32,704 − 88,312 + 77,931 22,323
Modifizierte Restnutzungsdauer (RND): ≈ 22 Jahre


Die hier dargestellte Methode setzt voraus, dass die Gesamtnutzungsdauer sachgerecht bestimmt wurde (z. B. nach NHK 2010 oder nach den Tabellen der Gutachterausschüsse) und dass die Modernisierungspunkte nachvollziehbar vergeben wurden (z. B. nach einem Punkteschema: Dach, Fenster, Leitungen, Heizung, Bäder, Fassade, Innenausbau, Grundriss). Bei sehr hohen Modernisierungsgraden kann die so ermittelte Restnutzungsdauer deutlich über der rechnerischen Restnutzungsdauer (GND – Alter) liegen. Das ist beabsichtigt, weil Modernisierungen die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Gebäudes verlängern.

Hinweis: Bei einem Liegenschaftszinssatz von 2,0 % und einer Restnutzungsdauer von 22 Jahren beträgt der Barwertfaktor 17,6580.

Formel: Ertragswert der baulichen Anlagen = Gebäudereinertrag × Barwertfaktor

 

Gebäudereinertrag Liegenschaftszinssatz Restnutzungs­dauer Barwertfaktor Ertragswert der baulichen Anlagen
EUR % Jahre   EUR
26.324 2,0 22 17,6580 464.829,19
Summe rund 464.829

6. Ermittlung des vorläufiger Ertragswerts

Nachdem der Ertragswert der baulichen Anlagen ermittelt wurde, muss er mit dem zuvor bestimmten Bodenwert zusammengeführt werden. Die Summe ergibt den vorläufigen Ertragswert.

 

Vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlagen
wie in den Schritten 2–5 berechnet 
+
Bodenwert
Wert des unbebauten Bodens aus Schritt 1
=
Vorläufiger Ertragswert 

 

Diese Summe stellt den auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten Wert aller erwarteten Erträge des Grundstücks dar, aufgeteilt in den zeitlich begrenzten Ertrag des Gebäudes und den unbefristeten Wert des Bodens.

"Vorläufig" ist der Ertragswert deshalb, weil anschließend noch die Marktanpassung erfolgen kann, aber nicht muss.

7. Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Ertragswerts durch Prüfung einer Marktanpassung

§ 7 Abs. 2 ImmoWertV verlangt eine zusätzliche Marktanpassung (marktübliche Zu-/Abschläge) nur dann, wenn die allgemeinen Wertverhältnisse trotz Nutzung geeigneter Daten nach § 7 Abs. 1 und einer Anpassung nach § 9 Abs. 1 S. 2 (z. B. Indexierung, zeitliche Anpassung) nicht hinreichend abgebildet werden.

Häufig ist eine solche zusätzliche Marktanpassung nicht erforderlich, weil die eingesetzten Daten stichtagsnah und repräsentativ sind und die allgemeinen Marktverhältnisse bereits verfahrenstypisch abbilden (z. B. durch marktübliche und objektspezifische Liegenschaftszinssätze und Erträge im Ertragswertverfahren bzw. Sachwertfaktoren im Sachwertverfahren).

Da der Liegenschaftszinssatz selbst aus tatsächlich am Markt gezahlten Preisen und den dazugehörigen Erträgen abgeleitet wird, spiegeln die Ergebnisse des Ertragswertverfahrens in der Regel bereits das Marktniveau wider. Eine gesonderte Marktanpassung ist nur in Ausnahmefällen vorzunehmen, etwa bei atypischen Objekten, besonderen Marktsituationen oder eingeschränkter Datenbasis.

Beispielrechung
Position Betrag
Jahresrohertrag 53.380,56 €
− Bewirtschaftungskosten 13.960,67 €
= Jahresreinertrag 39.419,89 €
− Bodenwertverzinsungsbetrag 13.096,00 €
= Reinertragsanteil der baulichen Anlagen 26.324,00 €
× Barwertfaktor (Kapitalisierung) 17,6580
= vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlagen rd. 464.829 €
+ Bodenwert 654.810 €
= vorläufiger Ertragswert 1.119.639 €
Prüfung einer Marktanpassung (keine Anpassung erforderlich) 0,00 €
= marktangepasster vorläufiger Ertragswert des unbelasteten Grundstücks 1.119.639 €

8. Besondere Objektspezifische Grundstücksmerkmale

Der Ertragswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Ertragswert unter zusätzlicher Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale (BoGs). Diese Merkmale können rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur sein und sind nach den Vorgaben der ImmoWertV gesondert zu ermitteln, zu bewerten und nachvollziehbar zu dokumentieren. 

Typische BoGs mit Wertbezug sind insbesondere:

  • rechtliche oder tatsächliche Nutzungseinschränkungen (z. B. Baulasten, Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Wohnungsrecht, Leitungsrecht, Wegerecht), die den Gebrauch ganz oder teilweise begrenzen,

  • sonstige objektspezifische Besonderheiten (z. B. atypische Erschließung, besondere Instandhaltungsrückstände, außergewöhnliche Vertragsbindungen).

Im Ertragswertverfahren können zudem, anders als im Sachwertverfahren, Mietabweichungen explizit als BoGs berücksichtigt werden:

  • Overrent (Überrente) bei nachhaltig über dem Markt liegenden Mieten,

  • Underrent (Unterrente) bei nachhaltig unter dem Markt liegenden Mieten.

Diese Effekte sind separat zu quantifizieren und dem marktangepassten vorläufigen Ertragswert zuzurechnen bzw. abzuziehen, um den Ertragswert der baulichen Anlagen und in der Folge den Ertragswert des Grundstücks zutreffend zu bestimmen.

Nießbrauch

Finden Sie hier mehr Informationen über ein Nießbrauchrecht bei Grundstücken

Erbbaurecht

Finden Sie hier mehr Informationen über ein Erbbaurecht bei Grundstücken

Wohnungsrecht

Finden Sie hier mehr Informationen über ein Wohnungsrecht

Wegerecht

Finden Sie hier mehr Informationen über ein Wegerecht

Beispielrechung - Instandhaltungsstau

Für die insgesamt acht Wohnungen werden für Instandhaltungskosten 150 € pro m² Wohnfläche in Ansatz gebracht.  

Parameter Ansatz / Wert Rechenschritt Betrag [€]
Anzahl Wohnungen 8    
Ansatz je m² Wohnfläche 150,00 €/m²    
Gesamtwohnfläche 580,08 m²    
Zwischenergebnis   150,00 €/m² × 580,08 m² 87.012,00
Erforderliche Wertminderung (unterdurchschnittlicher Zustand) rund     87.000

 

Der genannte Betrag stellt ausschließlich die systematisch erforderliche Wertminderung aufgrund eines unterdurchschnittlichen Zustands dar. Er bildet nicht die konkreten Kosten für Schadensbeseitigung oder Modernisierung ab. Für eine umfassende Modernisierung kann der tatsächliche Investitionsbedarf deutlich höher ausfallen; eine solche Investition ist jedoch regelmäßig mit einer entsprechenden Wertsteigerung verbunden.

9. Ableitung des Verkehrswerts

Der Verkehrswert (Marktwert) wird nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Der Verkehrswert als der wahrscheinlichste Preis, ist nach § 6 Abs.1 ImmoWertV aus dem Ergebnis der herangezogenen Verfahren, unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und den zur Verfügung stehenden Daten zu bemessen.

Beispielrechnung
Position Betrag [€] Anmerkung
Marktangepasster vorläufiger Ertragswert  1.119.639  
Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale  -87.012 Instandhaltungsstau
Ertragswert  1.032.627  
Verkehrswert (Marktwert) gerundet 1.000.000 Wahrscheinlichster Preis am Stichtag

 

Nach vollständiger Durchführung des Ertragswertverfahrens ergibt sich ein endgültiger Ertragswert von 1.032.627 €.
Dieser Wert umfasst alle maßgeblichen Einflussgrößen des Verfahrens, insbesondere Roherträge, Bewirtschaftungskosten/Alterswertminderung, den Liegenschaftszinssatz, den Bodenwert sowie besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale, im vorliegenden Fall die Instandhaltungsmaßnahmen.

Unter Würdigung der aktuellen Marktlage, der regionalen Nachfrageverhältnisse und des bestehenden Instandhaltungsstaus wird der Wert sachverständig auf 1.000.000 € gerundet. Der Verkehrswert (Marktwert) von 1.000.000 € stellt damit den wahrscheinlichsten Preis dar, der am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar ist.

Hinweis: 

In den vorangegangenen Berechnungen wurde bewusst nicht kaufmännisch gerundet, um die Ergebnisse möglichst präzise darzustellen. In der Praxis wird jedoch teils bereits zu Beginn vereinfachend gerundet. So stellen Bodenrichtwerte, die beispielsweise auf zwei Nachkommastellen ausgewiesen sind, vor allem eine mathematische Genauigkeit dar, im Markt zahlt niemand exakt 124,56 €/m². Gleiches gilt für rechnerische Zwischenwerte wie einen vorläufigen Ertragswert von 1.254.547 €. Solche Beträge sind nicht marktrealistisch. Am Ende der Bewertung wird der Verkehrswert stets kaufmännisch gerundet und damit auf eine marktübliche Größenordnung gebracht. Dieser gerundete Betrag bildet den wahrscheinlichsten Preis am Stichtag ab. Zur methodischen Orientierung bei der Rundung kann u. a. auf Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken verwiesen werden (Rundung nach Wertgrößenklassen):

Höhe des Verkehrswerts Auf- oder Abrundung auf
bis 10.000 € volle Hunderter
10.000 € bis 500.000 € volle Tausender
500.000 € bis 1.000.000 € volle Zehntausender
über 1.000.000 € volle Hunderttausender

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