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Unabhängige Immobilienbewertung bei Scheidung

Immobilienbewertung bei Scheidung 

Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten schafft eine nachvollziehbare Grundlage für Zugewinnausgleich, Vermögensaufteilung, Auszahlung eines Ehegatten, Verkauf oder gerichtliche Auseinandersetzungen. Ich bewertet bebaute und unbebaute Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte für aktuelle und zurückliegende Stichtage.

Gutachten anfragen Tel. 0162 1531 468

VerkehrswertgutachtenFür gerichtliche und außergerichtliche Verfahren
Dozent bei SprengnetterSeminar zu Ehescheidung und Gerichtsgutachten
DIN 17024Zertifizierte Immobilienbewertung
Hamburg · Rügen · BerlinWeitere Regionen nach Abstimmung
Objektive Grundlage für finanzielle Entscheidungen

Die gemeinsame Immobilie ist häufig der bedeutendste Vermögenswert

Bei einer Trennung oder Scheidung stehen nicht nur emotionale, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Entscheidungen an. Soll ein Ehegatte die Immobilie übernehmen? Ist ein Verkauf sinnvoll? Welche Auszahlung ist sachgerecht? Welcher Wert ist für den Zugewinnausgleich maßgeblich? Ohne eine unabhängige Wertermittlung beruhen Verhandlungen häufig auf unterschiedlichen Preisvorstellungen.

Ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB untersucht den am jeweiligen Bewertungsstichtag unter gewöhnlichen Marktbedingungen erzielbaren Preis. Persönliche Wunschvorstellungen, reine Angebotspreise oder ein lediglich überschlägig ermittelter Online-Wert ersetzen diese objektspezifische Bewertung nicht.

Die sachverständige Bewertung kann außergerichtliche Verhandlungen unterstützen, Rechtsanwälten und Steuerberatern eine belastbare Datengrundlage liefern oder in einem gerichtlichen Verfahren als Privatgutachten beziehungsweise nach gerichtlicher Beauftragung als Sachverständigengutachten dienen.

Wichtig: Eigentum und Zugewinn sind zu trennen

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen. Maßgeblich für das Eigentum bleibt insbesondere die Eintragung im Grundbuch.

Der Zugewinnausgleich ist davon zu unterscheiden. Er vergleicht die Vermögensentwicklung beider Ehegatten und führt grundsätzlich zu einem Geldanspruch, nicht automatisch zu einer Übertragung von Grundeigentum.

Lehre und gerichtliche Bewertungspraxis

Dozent der Sprengnetter Akademie für den Bewertungsanlass Ehescheidung

Prof. Dr. Benjamin Beug ist Dozent der Sprengnetter Akademie für das Seminar „C01 | Gerichtlicher Sachverständiger: Zwangsversteigerung, Ehescheidung und mehr“. Im Seminar werden Sachverständigen die rechtlichen, methodischen und praktischen Anforderungen gerichtlicher Immobilienbewertungen vermittelt.

Zu den behandelten Themen gehören unter anderem maßgebliche Wertermittlungsstichtage, rückwirkende Bewertungen, Zugewinnausgleich, gerichtliche Auftragsprüfung, Neutralität, Aktenauswertung, Ortstermin, Gutachtenaufbau und die fachgerechte Beantwortung gerichtlicher Ergänzungsfragen.

Sprengnetter-Seminar

Gerichtlicher Sachverständiger: Zwangsversteigerung, Ehescheidung und mehr

Zum Seminar bei Sprengnetter
Familienrechtliche Fachbegriffe verständlich eingeordnet

Gesetzlicher Güterstand, Zugewinn und maßgebliche Bewertungsstichtage

Das Verkehrswertgutachten ermittelt die stichtagsbezogenen Immobilienwerte. Die familienrechtliche Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt anschließend unter Einbeziehung des gesamten Vermögens und der Verbindlichkeiten beider Ehegatten.

§ 1363 BGB

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Besteht kein abweichender Ehevertrag, leben Ehegatten grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Bezeichnung führt häufig zu Missverständnissen: Das Vermögen der Ehegatten wird durch die Eheschließung nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen.

Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen. Dies gilt sowohl für bereits vor der Ehe vorhandene Vermögenswerte als auch für Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe allein erwirbt.

Gemeinsames Eigentum entsteht nur durch einen gesonderten Erwerbs- oder Übertragungsvorgang, beispielsweise wenn beide Ehegatten als Miteigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen werden.

Zentrale Abgrenzung

Alleineigentum: Die Immobilie gehört nur dem im Grundbuch eingetragenen Ehegatten.

Miteigentum: Beide Ehegatten sind mit den eingetragenen Bruchteilen Eigentümer.

Zugewinnausgleich: Er betrifft die während des Güterstands eingetretene Vermögensentwicklung und ist grundsätzlich auf eine Geldzahlung gerichtet.

§ 1373 BGB

Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen nicht, beträgt der Zugewinn null. Die Berechnung erfolgt für jeden Ehegatten getrennt.

§ 1378 BGB

Ausgleichsforderung

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu.

Geldanspruch

Keine automatische Eigentumsübertragung

Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich ein Anspruch auf Geldzahlung. Er führt nicht automatisch zur Übertragung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils.

Zugewinn = höchstens positive Differenz aus End- und Anfangsvermögen
Ausgleich = ½ der Differenz beider Zugewinne
Stichtage und deren Bewertung

Anfangsvermögen und Endvermögen müssen stichtagsbezogen bewertet werden

Anfangsvermögen

Begriff nach § 1374 Abs. 1 BGB: Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands.

Regelstichtag: Bei einer Eheschließung ohne vorherigen anderen Güterstand regelmäßig der Tag der standesamtlichen Eheschließung.

Bewertung nach § 1376 Abs. 1 BGB: Maßgeblich ist der Wert, den das vorhandene Vermögen beim Eintritt in den Güterstand hatte.

Verbindlichkeiten: Sie sind über die Höhe des vorhandenen Vermögens hinaus abzuziehen. Anfangsvermögen kann daher auch negativ sein.

Endvermögen

Begriff nach § 1375 Abs. 1 BGB: Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands.

Scheidungsstichtag nach § 1384 BGB: Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, regelmäßig dessen förmliche Zustellung an den anderen Ehegatten.

Bewertung nach § 1376 Abs. 2 BGB: Maßgeblich ist der Wert des bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens zu diesem Zeitpunkt.

Verbindlichkeiten: Auch beim Endvermögen sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

§ 1374 BGB

Normales und privilegiertes Anfangsvermögen

„Normales“ Anfangsvermögen

Hierzu gehört das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört.

Bei Immobilien ist der Verkehrswert zum damaligen Stichtag zu ermitteln. Die heutige Ausstattung oder spätere Modernisierungen dürfen nicht ohne Weiteres auf den historischen Zustand übertragen werden.

„Privilegierter“ Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB

Bestimmte Vermögenszugänge während der Ehe werden nach Abzug der damit verbundenen Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit sie nicht den Einkünften zuzurechnen sind.

Erbfall
Erwerb von Todes wegen
Schenkung
Unentgeltlicher Vermögenserwerb
Künftiges Erbrecht
Zum Beispiel vorweggenommene Erbfolge
Ausstattung
Vermögenszuwendung mit besonderem familienrechtlichem Zweck

Wertentwicklung privilegiert erworbener Immobilien

Die geerbte oder geschenkte Immobilie selbst wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Für die Bewertung ist nach § 1376 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Wert zum Erwerbszeitpunkt maßgeblich.

Eine während der Ehe eingetretene reale Wertentwicklung kann für den Zugewinn relevant sein. Das Gutachten stellt die Verkehrswerte zu den maßgeblichen Stichtagen fest; die familienrechtliche Kaufkraftbereinigung und rechtliche Berechnung erfolgen außerhalb des Immobiliengutachtens.

§ 1375 BGB

Endvermögen und hinzuzurechnende Vermögensminderungen

Zum Endvermögen gehört grundsätzlich das am maßgeblichen Stichtag vorhandene Nettovermögen. Bestimmte Vermögensminderungen können dem Endvermögen rechnerisch hinzugerechnet werden.

Dies betrifft insbesondere:

✓ unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht,

✓ Verschwendung von Vermögen,

✓ Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Bewertungsrelevante Folge

Ist eine Immobilie vor dem Endstichtag unentgeltlich übertragen, mit einem Recht belastet oder erheblich verändert worden, kann neben dem heutigen Bestand auch der Wert im Zeitpunkt der Vermögensminderung relevant werden.

Ob eine Hinzurechnung rechtlich vorzunehmen ist, entscheidet nicht der Immobiliengutachter. Das Gutachten kann jedoch die hierfür erforderlichen Immobilienwerte und Wertminderungen stichtagsbezogen ermitteln.

§§ 1377 und 1379 BGB

Verzeichnis, Auskunft und Wertermittlung

Ein gemeinsam festgestelltes Verzeichnis des Anfangsvermögens besitzt eine besondere Beweiswirkung. Fehlt ein solches Verzeichnis, kann dies die spätere Darlegung des Anfangsvermögens erheblich erschweren.

Ehegatten können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft über das Vermögen verlangen. Hierzu kann auch die Ermittlung des Werts einzelner Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gehören.

Für Immobilien besonders hilfreich

✓ Kauf- und Übertragungsverträge

✓ Grundbuchauszüge zu den Stichtagen

✓ historische Fotos und Exposés

✓ Bauakten und Modernisierungsrechnungen

✓ frühere Gutachten und Finanzierungsunterlagen

Vereinfachtes Berechnungsschema

Vom stichtagsbezogenen Immobilienwert zur Zugewinnberechnung

1. Anfangswert Verkehrswert der Immobilie beim Eintritt in den Güterstand oder beim privilegierten Erwerb
2. Endwert Verkehrswert zum maßgeblichen Endstichtag nach § 1384 BGB
3. Verbindlichkeiten Stichtagsbezogene Schulden und sonstige wertrelevante Verpflichtungen
4. Zugewinn Getrennte Berechnung für jeden Ehegatten; ein negativer Zugewinn wird nicht angesetzt
5. Ausgleich Grundsätzlich die Hälfte des Überschusses des höheren Zugewinns

Das Verkehrswertgutachten liefert die Immobilienwerte und objektspezifischen Grundlagen. Die vollständige familienrechtliche Berechnung einschließlich Indexierung, sonstiger Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Haftungsbegrenzungen ist nicht Bestandteil des Immobiliengutachtens.

Aktuelle und rückwirkende Immobilienwerte

Häufig sind zwei oder mehr Bewertungsstichtage erforderlich

Bei einer Immobilie, die bereits zu Beginn der Ehe vorhanden war, kann sowohl der Verkehrswert zum Eintritt des Güterstands als auch der Wert zum Endstichtag erforderlich sein. Liegen Schenkungen, Erbschaften oder zwischenzeitliche Übertragungen vor, können zusätzliche Stichtage hinzukommen.

Für jeden Stichtag sind die damaligen tatsächlichen und rechtlichen Objektverhältnisse sowie die damalige Lage auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen. Der heutige Zustand darf nicht ohne Weiteres auf einen zurückliegenden Zeitpunkt übertragen werden.

Die rückwirkende Bewertung erfordert deshalb regelmäßig eine Rekonstruktion von Bauzustand, Ausstattung, Modernisierungen, Flächen, Nutzungen, Rechten, Mieten und Marktdaten. Je weiter der Stichtag zurückliegt, desto wichtiger ist eine sorgfältige Dokumentation der Erkenntnisquellen.

Quellen für historische Bewertungen

✓ Historische Bodenrichtwerte

✓ Kaufpreissammlungen und Marktberichte

✓ Bauakten und frühere Grundrisse

✓ Rechnungen und Modernisierungsnachweise

✓ Alte Fotos, Exposés und Gutachten

✓ Mietverträge und Betriebskostenunterlagen

✓ Baupreisindizes und damalige Marktdaten

Wertentwicklung richtig zuordnen

Marktentwicklung, Modernisierung und persönliche Beiträge

Die reine Differenz zweier Verkehrswerte erklärt noch nicht, wodurch die Veränderung entstanden ist. Für eine nachvollziehbare Einordnung können mehrere Einflussbereiche zu trennen sein.

Allgemeine Marktentwicklung

Veränderungen des regionalen Preisniveaus, der Bodenwerte, Mieten und Renditeerwartungen können den Immobilienwert auch ohne bauliche Maßnahmen erhöhen oder vermindern.

Modernisierung und Ausbau

Anbauten, energetische Maßnahmen, Dachausbau, neue Bäder oder eine umfassende Sanierung können den Zustand, die Restnutzungsdauer und die Marktgängigkeit verändern.

Unterlassene Instandhaltung

Instandhaltungsstau, Schäden oder technische Überalterung können dazu führen, dass der Wert trotz eines allgemein gestiegenen Immobilienmarkts nur begrenzt zunimmt.

Rechte und Nutzungen

Nießbrauch, Wohnungsrechte, Erbbaurechte, Mietverhältnisse, Wegerechte oder Baulasten können sich im Zeitablauf verändern und die Stichtagswerte unterschiedlich beeinflussen.

Eigentums- und Nutzungskonstellationen

Welche Situationen treten besonders häufig auf?

Beide Ehegatten sind Eigentümer

Die Eigentumsanteile ergeben sich aus dem Grundbuch. Eine hälftige Eintragung ist häufig, aber nicht zwingend. Für Verkauf, Übertragung oder Belastung sind Eigentumsrecht, Finanzierung und familienrechtlicher Ausgleich getrennt zu betrachten.

Nur ein Ehegatte ist Eigentümer

Die Immobilie bleibt grundsätzlich dessen Eigentum. Ihr Wert kann dennoch für Anfangs- und Endvermögen sowie für die Berechnung eines möglichen Zugewinns von zentraler Bedeutung sein.

Ein Ehegatte möchte übernehmen

Für eine Übernahme sind Verkehrswert, Eigentumsanteile, Restschuld, Ausgleichsansprüche und Finanzierung zu klären. Die Übertragung des Eigentums erfordert eine notarielle Vereinbarung und Grundbuchänderung.

Ein Ehegatte nutzt das Haus weiter

Nutzung, Kreditraten, Betriebskosten, Instandhaltung und eine mögliche Nutzungsentschädigung sollten rechtlich und wirtschaftlich eindeutig geregelt werden.

Handlungsoptionen

Was kann mit der Immobilie geschehen?

Das Gutachten trifft keine Entscheidung für die Beteiligten. Es schafft jedoch eine belastbare Grundlage, um wirtschaftliche Alternativen zu vergleichen.

Freihändiger Verkauf

Ein gemeinsamer Verkauf ermöglicht häufig eine klare finanzielle Trennung. Verkaufskosten, Restschuld, Vorfälligkeitsentschädigung und steuerliche Fragen sind gesondert zu prüfen.

Übernahme durch einen Ehegatten

Die Auszahlung ist nicht automatisch die Hälfte des Verkehrswerts. Zu berücksichtigen sind unter anderem Eigentumsquote, Finanzierung, Verbindlichkeiten und weitere Ausgleichsansprüche.

Gemeinsame Vermietung

Die Immobilie bleibt im gemeinsamen Eigentum und wird als Kapitalanlage fortgeführt. Diese Lösung setzt klare Vereinbarungen zu Verwaltung, Kosten, Investitionen und späterem Verkauf voraus.

Teilungsversteigerung

Kann eine Gemeinschaft nicht einvernehmlich aufgehoben werden, kommt als letztes Mittel eine Teilungsversteigerung in Betracht. Der erzielte Erlös kann vom freihändig erzielbaren Kaufpreis abweichen.

Mehr zur Teilungs- und Zwangsversteigerung →
Verkehrswert und wirtschaftlicher Ausgleich

Die Auszahlung entspricht nicht automatisch der Hälfte des Immobilienwerts

Das Gutachten ermittelt den Verkehrswert der Immobilie oder des zu bewertenden Rechts. Die persönliche Restschuld eines Ehegatten, die gesamtschuldnerische Finanzierung, Verkaufskosten oder familienrechtliche Ausgleichsansprüche sind hiervon zu unterscheiden.

Bei einer Übernahme sind insbesondere die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsanteile, die noch valutierenden Darlehen, mögliche Vorfälligkeitskosten, sonstige Vermögenswerte und die konkrete Vereinbarung der Ehegatten zu berücksichtigen.

Eine Eigentumsübertragung entlässt einen Ehegatten nicht automatisch aus einem gemeinsam abgeschlossenen Darlehensvertrag. Hierfür ist regelmäßig eine gesonderte Zustimmung und Vertragsänderung durch das finanzierende Kreditinstitut erforderlich.

Vereinfachte wirtschaftliche Betrachtung

Verkehrswert der Immobilie

− valutierende Darlehen

− gegebenenfalls Transaktions- und Ablösungskosten

= überschlägiger Nettovermögenswert

Die konkrete Auszahlung hängt zusätzlich von Eigentumsanteilen, Zugewinn, weiteren Vermögenswerten und rechtlichen Vereinbarungen ab.

Objektspezifische Besonderheiten

Rechte und Belastungen können die Vermögensaufteilung erheblich beeinflussen

Nießbrauch, Wohnungsrecht, Erbbaurecht, Wegerechte, Reallasten, Baulasten, Mietverhältnisse oder sonstige Nutzungsbeschränkungen können den Verkehrswert deutlich verändern. Maßgeblich sind Inhalt, Dauer, Rangstelle und tatsächliche Ausübung.

Auch eine noch bestehende familiäre Nutzung, ein Wohnrecht zugunsten eines Elternteils oder eine mit der Immobilie verbundene gewerbliche Nutzung kann für die wirtschaftliche Lösung der Scheidungsfolgen entscheidend sein.

Mehr zur Bewertung von Rechten und Belastungen

Typische Prüfungen

✓ Grundbuch und Eigentumsanteile

✓ Wohnungs- und Nießbrauchrechte

✓ Erbbaurechtsverträge

✓ Baulasten und Dienstbarkeiten

✓ Miet- und Nutzungsverhältnisse

✓ Genehmigungslage und bauliche Nutzung

Methodische Wertermittlung

Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert

Das geeignete Verfahren richtet sich nach Objektart, Nutzung, Marktüblichkeit und verfügbarer Datenbasis. Bei komplexen Objekten können mehrere Verfahren und Kontrollrechnungen erforderlich sein.

Vergleichswertverfahren

Geeignete Vergleichskaufpreise oder Vergleichsfaktoren werden insbesondere bei Eigentumswohnungen, Baugrundstücken und standardisierten Wohnimmobilien ausgewertet.

Ertragswertverfahren

Bei vermieteten oder renditeorientierten Immobilien werden marktüblich erzielbare Erträge, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer untersucht.

Sachwertverfahren

Bei eigengenutzten oder substanzorientiert gehandelten Objekten werden Bodenwert und Gebäudesachwert ermittelt und mit dem Sachwertfaktor an den Markt angepasst.

Qualität und Unabhängigkeit

Ein neutrales Gutachten statt interessengeleiteter Preisvorstellungen

Eine fundierte Immobilienbewertung darf nicht von der gewünschten Auszahlung, einer Verkaufsabsicht oder der Position eines Ehegatten ausgehen. Sie hat sich an den objektiven Grundstücksmerkmalen, den rechtlichen Verhältnissen und dem Immobilienmarkt am maßgeblichen Stichtag zu orientieren.

Besondere Bedeutung haben die vollständige Dokumentation der Stichtage, die Trennung späterer Modernisierungen vom historischen Objektzustand und die sachverständige Würdigung von Rechten, Belastungen und außergewöhnlichen Nutzungssituationen.

Das Gutachten wird nachvollziehbar aufgebaut und kann als Grundlage für außergerichtliche Verhandlungen, anwaltliche Beratung oder gerichtliche Verfahren verwendet werden.

Prof. Dr. Benjamin Beug

✓ Professor für Immobilienbewertung

✓ Dozent der Sprengnetter Akademie

✓ Diplom-Sachverständiger für Immobilienbewertung

✓ Zertifizierter Immobiliengutachter DIAZert (S)

✓ Recognised European Valuer – REV

Mehr über Prof. Dr. Benjamin Beug
Ablauf der Bewertung

In sechs Schritten zum Verkehrswertgutachten

1

Auftragsklärung

Klärung von Bewertungsanlass, Eigentum, Stichtagen, Objekt und Verwendungszweck.

2

Unterlagen

Prüfung von Grundbuch, Bauunterlagen, Flächen, Verträgen und historischen Nachweisen.

3

Ortstermin

Besichtigung, Zustandsaufnahme, Plausibilisierung der Nutzung und Fotodokumentation.

4

Historische Rekonstruktion

Rekonstruktion früherer Objektzustände und Marktverhältnisse für zurückliegende Stichtage.

5

Wertermittlung

Anwendung der geeigneten Verfahren und sachverständige Würdigung aller Besonderheiten.

6

Gutachten

Nachvollziehbare Darstellung der Stichtage, Grundlagen, Berechnungen und Ergebnisse.

Benötigte Unterlagen

Welche Dokumente sind hilfreich?

Der konkrete Unterlagenbedarf richtet sich nach Objekt, Eigentumssituation und Zahl der Bewertungsstichtage.

✓ Aktueller und historischer Grundbuchauszug
✓ Heiratsdatum und maßgebliche Stichtage
✓ Kauf- und Übertragungsverträge
✓ Schenkungs- und Erbschaftsunterlagen
✓ Flurkarte und Lageplan
✓ Bauakte und Genehmigungen
✓ Grundrisse und Flächenberechnungen
✓ Modernisierungsnachweise und Rechnungen
✓ Historische Fotos und Exposés
✓ Miet- und Nutzungsverträge
✓ Teilungserklärung
✓ Erbbaurechtsvertrag
✓ Baulasten- und Altlastenauskünfte
✓ Vorhandene Gutachten

Typischer Gutachteninhalt

Auf Bewertungsanlass und Stichtage abgestimmt

Bereich Inhalt
Auftrag Bewertungsanlass, Objekt, Eigentum und Stichtage
Grundlagen Unterlagen, Rechte, Nutzungen und historische Rekonstruktion
Objekt Lage, Grundstück, Gebäude, Zustand und Modernisierungen
Markt Aktuelle oder historische Marktdaten und Bewertungsparameter
Bewertung Verfahren, besondere Merkmale und Verkehrswert je Stichtag
Häufige Fragen

FAQ zur Immobilienbewertung bei Scheidung

Wem gehört die Immobilie bei einer Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft macht das Vermögen der Ehegatten nicht automatisch zu gemeinschaftlichem Eigentum. Maßgeblich ist insbesondere, wer mit welchem Anteil im Grundbuch eingetragen ist. Der Zugewinnausgleich betrifft die Vermögensentwicklung und führt grundsätzlich zu einem Geldanspruch.

Welche Stichtage sind bei einer Scheidung wichtig?

Häufig sind der Eintritt in den Güterstand für das normale Anfangsvermögen, der jeweilige Erwerbszeitpunkt für privilegiertes Anfangsvermögen und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für das Endvermögen relevant. Je nach Erbschaft, Schenkung, Übertragung, Belastung oder Vermögensminderung können weitere Bewertungsstichtage erforderlich sein.

Kann eine Immobilie rückwirkend bewertet werden?

Ja. Voraussetzung ist eine ausreichende Tatsachen- und Datengrundlage. Historische Marktdaten, Bodenrichtwerte, Bauakten, Fotos, Rechnungen und frühere Gutachten können eine Rekonstruktion des damaligen Zustands und Marktwerts ermöglichen.

Ist die Auszahlung immer die Hälfte des Verkehrswerts?

Nein. Die Auszahlung hängt unter anderem von den Eigentumsanteilen, Darlehen, sonstigen Vermögenswerten, Zugewinnausgleichsansprüchen und der konkreten Vereinbarung ab. Das Gutachten ermittelt den Immobilienwert, nicht automatisch den persönlichen Auszahlungsbetrag.

Wie werden Erbschaften und Schenkungen berücksichtigt?

Vermögen, das während des Güterstands von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben wird, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Bei Immobilien ist der Verkehrswert zum Erwerbszeitpunkt festzustellen. Eine danach eingetretene reale Wertentwicklung kann für den Zugewinn relevant sein; die konkrete familienrechtliche Berechnung und Kaufkraftbereinigung sollte durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Was geschieht mit einem gemeinsamen Immobilienkredit?

Die Eigentumsübertragung und der Darlehensvertrag sind getrennte Rechtsverhältnisse. Ein Ehegatte wird durch eine Grundbuchänderung nicht automatisch aus der persönlichen Darlehenshaftung entlassen. Eine Vertragsänderung erfordert regelmäßig die Zustimmung der Bank.

Kann ein Ehegatte den Verkauf allein entscheiden?

Bei gemeinsamem Eigentum ist für einen freihändigen Verkauf grundsätzlich die Mitwirkung aller Eigentümer erforderlich. Bei Alleineigentum können zusätzliche familienrechtliche Beschränkungen zu prüfen sein. Eine rechtliche Beratung ist daher sinnvoll.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Die Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft an einer Immobilie. Sie kann von einem Miteigentümer beantragt werden, wenn eine einvernehmliche Übernahme oder Veräußerung nicht gelingt. Sie ist regelmäßig die konfliktträchtigste Lösung.

Reicht eine Maklerbewertung für ein Gerichtsverfahren?

Eine Marktpreiseinschätzung kann für eine erste Orientierung geeignet sein. Bei Zugewinnausgleich, mehreren Stichtagen, Rechten, komplexen Eigentumsverhältnissen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen ist regelmäßig ein ausführliches Verkehrswertgutachten erforderlich.

Kann ein gemeinsames Gutachten von beiden Ehegatten beauftragt werden?

Ja. Eine gemeinsame Beauftragung kann Kosten reduzieren und eine einheitliche Bewertungsgrundlage schaffen. Voraussetzung sind ein eindeutiger Auftrag, die Anerkennung der Neutralität des Sachverständigen und klare Regeln zur Kommunikation und Kostentragung.

Wird das Gutachten vom Gericht automatisch anerkannt?

Ein privat beauftragtes Gutachten kann den Parteivortrag fachlich unterstützen, ersetzt aber nicht automatisch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten. Die Würdigung der Beweismittel obliegt dem Gericht.

Ersetzt das Gutachten eine Rechts- oder Steuerberatung?

Nein. Das Gutachten ermittelt den Immobilienwert und beurteilt wertrelevante Objektmerkmale. Zugewinnausgleich, Eigentumsübertragung, Darlehenshaftung, Steuern und Verfahrensstrategie sind mit den jeweils zuständigen Rechts-, Steuer- und Finanzierungsberatern zu klären.

Anfrage

Immobilienbewertung bei Scheidung anfragen

Für eine erste Einordnung sind insbesondere Objektanschrift, Eigentumsverhältnisse, Heiratsdatum, Erwerbszeitpunkt, gewünschte Bewertungsstichtage, bekannte Modernisierungen und der Verwendungszweck des Gutachtens hilfreich.

Jetzt Anfrage senden E-Mail schreiben Immobilienwert online einschätzen

Sachverständigenbüro Dr. Beug Immobilien

Telefon: 0162 1531 468

E-Mail: info@dr-beug-immobilien.de

Tätigkeitsgebiet: Hamburg, Rügen, Berlin und nach Abstimmung weitere Regionen

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