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Immobilie in der Scheidung

Dr. Beug Immobilien · Ratgeber für Trennung & Scheidung

Was nun? verkaufen, übernehmen, vermieten oder behalten?

Die gemeinsame Immobilie ist häufig einer der größten Vermögenswerte – und eine der wichtigsten Entscheidungen bei einer Trennung.

Soll die Immobilie verkauft werden? Möchte ein Ehegatte das Haus oder die Wohnung übernehmen? Ist eine Vermietung sinnvoll oder soll zunächst einer der Ehegatten dort wohnen bleiben? Für diese Entscheidungen müssen Eigentumsverhältnisse, Immobilienwert, Finanzierung und persönliche Ziele getrennt betrachtet und anschließend zusammengeführt werden. Dr. Beug Immobilien unterstützt Eigentümer auf Rügen und in Hamburg sowohl bei der sachverständigen Immobilienbewertung als auch bei einem anschließend gewünschten Immobilienverkauf.

Zuerst die Immobilie – dann die Entscheidung

Die gemeinsame Immobilie verlangt eine eigene wirtschaftliche Lösung

Eine Trennung verändert nicht automatisch die Eigentumsverhältnisse an einem Haus oder einer Wohnung. Ebenso führt eine Scheidung nicht automatisch dazu, dass die Immobilie verkauft oder einem der Ehegatten übertragen werden muss. Vielmehr bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, die wirtschaftlich, rechtlich und persönlich sehr unterschiedliche Folgen haben können.

Eine sinnvolle Entscheidung beginnt deshalb mit drei Fragen: Wem gehört die Immobilie? Was ist sie zum maßgeblichen Zeitpunkt wert? Und welche Lösung ist für beide Beteiligten finanziell tatsächlich umsetzbar?

Fünf typische Möglichkeiten

Was kann mit der Immobilie nach einer Trennung geschehen?

Welche Variante sinnvoll ist, hängt nicht nur von persönlichen Wünschen ab. Entscheidend sind Eigentumsanteile, Immobilienwert, bestehende Darlehen, Einkommen, finanzielle Tragfähigkeit und gegebenenfalls familienrechtliche Vereinbarungen.

Möglichkeit 1

Immobilie gemeinsam verkaufen

Ein freihändiger Verkauf kann eine klare wirtschaftliche Trennung ermöglichen. Sind beide Ehegatten Miteigentümer, müssen beide an einem Verkauf mitwirken.

Kann sinnvoll sein, wenn:
beide einen finanziellen Neustart wünschen und keiner die Immobilie allein übernehmen kann oder möchte.
Zu beachten:
bestehende Darlehen, mögliche Ablösungskosten, Verkaufsnebenkosten und die anschließende Verteilung des verbleibenden Erlöses.
Mehr zum Immobilienverkauf →
Möglichkeit 2

Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie

Möchte ein Ehegatte Eigentümer der gesamten Immobilie werden, kann der Miteigentumsanteil des anderen übertragen und eine Ausgleichszahlung vereinbart werden.

Kann sinnvoll sein, wenn:
die Immobilie erhalten bleiben soll und der übernehmende Ehegatte die künftige Finanzierung dauerhaft tragen kann.
Zu beachten:
Immobilienwert, Eigentumsanteile, Restschuld, Ausgleichszahlung, notarielle Eigentumsübertragung und Zustimmung der Bank zu Änderungen des Darlehensvertrags.
Möglichkeit 3

Ein Ehegatte nutzt die Immobilie zunächst weiter

Eine sofortige endgültige Entscheidung ist nicht immer erforderlich. Insbesondere wenn Kinder im bisherigen Zuhause bleiben sollen, kann eine vorübergehende weitere Nutzung durch einen Ehegatten eine mögliche Zwischenlösung sein.

Kann sinnvoll sein, wenn:
zunächst Stabilität geschaffen werden soll und Verkauf oder Übernahme zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden können.
Zu beachten:
Darlehensraten, laufende Kosten, Instandhaltung, mögliche Nutzungsvergütung und eine klare Vereinbarung über die weitere Entwicklung.
Möglichkeit 4

Immobilie gemeinsam vermieten

Soll die Immobilie nicht verkauft werden, kann sie bei gemeinschaftlichem Eigentum grundsätzlich auch gemeinsam als Kapitalanlage fortgeführt und vermietet werden.

Kann sinnvoll sein, wenn:
beide Eigentümer wirtschaftlich kooperieren können und die Immobilie langfristig gehalten werden soll.
Zu beachten:
Verwaltung, Instandhaltung, Finanzierung, steuerliche Behandlung sowie gemeinsame Entscheidungen bleiben bestehen.
Möglichkeit 5 · wenn keine Einigung gelingt

Teilungsversteigerung

Kann eine Gemeinschaft nicht einvernehmlich aufgehoben werden, kann eine Teilungsversteigerung als rechtlicher Weg zur Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht kommen.

Kann relevant werden, wenn:
sich Miteigentümer dauerhaft weder auf Verkauf noch Übernahme oder eine andere gemeinsame Lösung verständigen können.
Zu beachten:
Das Verfahren kann Zeit, Kosten und zusätzliche Konflikte verursachen. Das wirtschaftliche Ergebnis ist weniger planbar als bei einem einvernehmlichen freihändigen Verkauf.
Mehr zur Teilungs- und Zwangsversteigerung →
Gemeinsamer Ausgangspunkt

Ohne belastbaren Immobilienwert bleibt jede Lösung unsicher

Verkauf, Übernahme und Ausgleichszahlung lassen sich erst sachgerecht beurteilen, wenn ein nachvollziehbarer Wert der Immobilie bekannt ist.

Bewertung bei Scheidung
Ein häufiges Missverständnis

Eigentum an der Immobilie und Zugewinnausgleich sind nicht dasselbe

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten durch die Eheschließung nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen. Für die Immobilie ist daher zunächst entscheidend, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Zugewinnausgleich ist davon getrennt zu betrachten.

Eigentum

Wer steht im Grundbuch?

Eine Immobilie kann einem Ehegatten allein oder beiden Ehegatten zu bestimmten Miteigentumsanteilen gehören. Die Zugewinngemeinschaft verändert diese Eigentumszuordnung nicht automatisch.

Zugewinn

Vermögensentwicklung wird verglichen

Beim Zugewinnausgleich wird grundsätzlich die während des Güterstands eingetretene Vermögensentwicklung beider Ehegatten miteinander verglichen. Daraus kann eine Geldforderung entstehen.

Finanzierung

Eigentumsübertragung beendet keinen Kreditvertrag

Wird ein Miteigentumsanteil auf einen Ehegatten übertragen, bedeutet dies nicht automatisch, dass der andere aus einem gemeinsam abgeschlossenen Darlehensvertrag entlassen wird. Dies muss mit der finanzierenden Bank geregelt werden.

Wichtig für die Praxis
„Die Hälfte des Hauswertes“ ist nicht automatisch die richtige Ausgleichszahlung.

Zu unterscheiden sind insbesondere Verkehrswert, Eigentumsanteile, valutierende Darlehen, Zugewinnausgleich, weitere Vermögenswerte und individuelle Vereinbarungen. Ein Immobiliengutachten liefert den Immobilienwert – die familienrechtliche Gesamtberechnung geht darüber hinaus.

Sachverständige Entscheidungsgrundlage

Was ist die Immobilie tatsächlich wert?

Unterschiedliche Vorstellungen über den Immobilienwert sind bei Trennung und Scheidung häufig ein zentraler Konfliktpunkt. Eine unabhängige sachverständige Bewertung kann eine gemeinsame objektive Grundlage schaffen – unabhängig davon, ob anschließend verkauft, übertragen oder über einen Zugewinnausgleich verhandelt wird.

Verkauf
Realistischen Verkaufspreis ableiten

Der Immobilienwert bildet eine wichtige Grundlage für eine sachgerechte Angebotspreisstrategie.

Übernahme
Ausgleich wirtschaftlich einordnen

Für die Übertragung eines Miteigentumsanteils muss zunächst ein nachvollziehbarer Immobilienwert bekannt sein.

Zugewinn
Stichtagsbezogene Werte ermitteln

Je nach Fragestellung können aktuelle oder zurückliegende Bewertungsstichtage von Bedeutung sein.

Ausführlich: Immobilienbewertung bei Scheidung →
Nicht immer zählt der heutige Wert

Bei Scheidung können unterschiedliche Bewertungsstichtage relevant sein

Wird lediglich über einen heutigen Verkauf oder eine aktuelle Übernahme entschieden, steht regelmäßig der heutige Immobilienwert im Vordergrund. Für familienrechtliche Berechnungen können dagegen zusätzlich historische Werte zu früheren Stichtagen erforderlich sein.

Aktuell
Heutiger Verkehrswert
Relevant insbesondere für Verkauf oder aktuell geplante Übernahme.
Anfangsvermögen
Historischer Immobilienwert
Je nach Sachverhalt kann ein zurückliegender Wert zum Beginn des Güterstands benötigt werden.
Endvermögen
Stichtag des Zugewinnausgleichs
Bei Scheidung ist für die Berechnung des Zugewinns grundsätzlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich.
Wenn die Entscheidung für einen Verkauf fällt

Neutraler Immobilienverkauf trotz unterschiedlicher Interessen

Bei einem Scheidungsverkauf sollte der Makler nicht die Interessen nur eines Ehegatten vertreten. Ziel ist ein transparenter Verkaufsprozess mit nachvollziehbarer Preisfindung, einheitlichem Informationsstand und klar dokumentierter Kommunikation gegenüber beiden Eigentümern.

SCHRITT 1
Eigentum & Unterlagen
Grundbuch, Finanzierung, Objektunterlagen und Verkaufsberechtigung werden geklärt.
SCHRITT 2
Sachverständige Preisfindung
Der Immobilienwert wird fachlich eingeordnet und eine realistische Preisstrategie entwickelt.
SCHRITT 3
Vermarktungsstrategie
Öffentliche oder auf Wunsch diskrete Vermarktung wird auf Immobilie und Situation abgestimmt.
SCHRITT 4
Interessenten
Besichtigungen und Käuferkommunikation werden zentral und professionell koordiniert.
SCHRITT 5
Kaufpreis & Verhandlung
Kaufangebote werden transparent aufbereitet und mit den Eigentümern abgestimmt.
SCHRITT 6
Notarieller Verkauf
Der Verkaufsprozess wird bis zur notariellen Beurkundung und anschließenden Abwicklung begleitet.
Diskreter Immobilienverkauf Verkauf mit Dr. Beug Immobilien
Bewertung heute – Verkauf möglicherweise später

Bewertungshonorar kann bei einem späteren Verkauf angerechnet werden

Gerade bei einer Trennung steht häufig zunächst nur die Frage im Raum, welchen Wert die gemeinsame Immobilie hat. Erst anschließend wird entschieden, ob einer der Ehegatten übernimmt oder die Immobilie verkauft wird.

Möglicher finanzieller Vorteil

Erst bewerten lassen – bei späterem Verkauf Honorar anrechnen

Wird zunächst eine kostenpflichtige Marktpreiseinschätzung oder ein Verkehrswert- beziehungsweise Vollgutachten erstellt und Dr. Beug Immobilien anschließend auch mit dem Verkauf beauftragt, kann das bereits gezahlte Bewertungshonorar in bestimmten Fällen bei einem erfolgreichen Verkauf mit der entstehenden Maklerprovision verrechnet werden.

Hinweis: Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch bei jedem Auftrag. Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung im Bewertungs- und Maklerauftrag sowie die vereinbarte Vergütungsregelung.
Wenn eine gemeinsame Lösung scheitert

Teilungsversteigerung sollte nicht mit einem normalen Immobilienverkauf verwechselt werden

Eine Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft an einer Immobilie. Sie kann insbesondere dann relevant werden, wenn Miteigentümer dauerhaft keine einvernehmliche Lösung über Verkauf, Übernahme oder Fortführung finden.

Anders als bei einem freihändigen Verkauf bestimmen die Eigentümer den Verkaufsprozess nicht in gleicher Weise selbst. Deshalb sollte eine einvernehmliche wirtschaftliche Lösung geprüft werden, bevor die gerichtliche Auseinandersetzung zum maßgeblichen Weg wird.

Teilungs- und Zwangsversteigerung ausführlich erklärt →
Bewertung & Verkauf vor Ort

Immobilien bei Scheidung auf Rügen und in Hamburg

Dr. Beug Immobilien verbindet regionale Marktkenntnis mit sachverständiger Immobilienbewertung und professioneller Vermittlung. Dies ermöglicht eine durchgängige Begleitung von der ersten Wertermittlung bis zu einem gegebenenfalls späteren Verkauf.

Bewertungskompetenz bei Scheidung

Immobilienbewertung, gerichtliche Fragestellungen und Verkauf miteinander verbinden

Gerade bei einer Scheidung ist die Kombination aus neutraler Immobilienbewertung und praktischer Marktkenntnis von besonderer Bedeutung. Prof. Dr. Benjamin Beug befasst sich auch in Lehre und Weiterbildung mit Immobilienbewertungen in gerichtlichen und familienrechtlichen Zusammenhängen.

Wissenschaft
Professor für Immobilienbewertung
Wissenschaftliche und immobilienwirtschaftliche Auseinandersetzung mit Wertermittlung und finanzwirtschaftlichen Fragestellungen.
Sachverständigentätigkeit
Diplom-Sachverständiger (DIA)
Fachliche Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke sowie grundstücksgleicher Rechte.
Zertifizierung
DIAZert (S)
Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für die Immobilienbewertung.
Europäische Qualifikation
Recognised European Valuer – REV
Europäisch anerkannte Qualifikation für professionelle Immobilienbewertung.
Lehre
Dozent der Sprengnetter Akademie
Dozent zum Themenbereich gerichtlicher Sachverständiger, Zwangsversteigerung, Ehescheidung und weiteren Bewertungsanlässen.
Vertiefende Fachseite
Immobilienbewertung bei Scheidung
Verkehrswertgutachten, Zugewinn, Stichtage und rückwirkende Bewertung →
Häufige Fragen

Fragen zur Immobilie bei Trennung und Scheidung

Gehört die Immobilie bei einer Zugewinngemeinschaft automatisch beiden Ehegatten?
Nein. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft macht das Vermögen der Ehegatten nicht automatisch zu gemeinschaftlichem Vermögen. Für die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie ist insbesondere die Eintragung im Grundbuch maßgeblich.
Muss eine gemeinsame Immobilie bei einer Scheidung verkauft werden?
Nein. Ein Verkauf ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Denkbar sind unter anderem die Übernahme durch einen Ehegatten, eine weitere Nutzung, gemeinsame Vermietung oder – wenn keine einvernehmliche Lösung erreicht werden kann – eine Teilungsversteigerung.
Wie wird bestimmt, wie viel ein Ehegatte bei einer Übernahme auszahlen muss?
Die Auszahlung entspricht nicht automatisch der Hälfte des Immobilienwerts. Neben dem Verkehrswert können insbesondere Eigentumsanteile, Darlehensverbindlichkeiten, Zugewinnausgleich, weitere Vermögenswerte und individuelle Vereinbarungen relevant sein. Der Immobilienwert sollte daher zunächst unabhängig ermittelt werden.
Wird ein Ehegatte bei Übertragung der Immobilie automatisch aus dem Kredit entlassen?
Nein. Eigentum an der Immobilie und Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag sind zu unterscheiden. Eine Entlassung aus einem gemeinsam abgeschlossenen Kreditvertrag setzt regelmäßig eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kreditinstitut voraus.
Kann ein Ehegatte zunächst im gemeinsamen Haus wohnen bleiben?
Ja, eine weitere Nutzung durch einen Ehegatten kann vereinbart oder unter bestimmten Voraussetzungen familienrechtlich geregelt werden. Dabei sollten insbesondere Finanzierung, laufende Kosten, Instandhaltung und eine mögliche Nutzungsvergütung geklärt werden.
Was ist eine Teilungsversteigerung?
Eine Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft an einer Immobilie. Sie kann insbesondere dann relevant werden, wenn sich Miteigentümer dauerhaft nicht über eine einvernehmliche Auseinandersetzung verständigen können.
Kann Dr. Beug Immobilien die Immobilie zunächst bewerten und später verkaufen?
Ja. Zunächst kann eine Marktpreiseinschätzung oder ein ausführliches Verkehrswert- beziehungsweise Vollgutachten erstellt werden. Wird später Dr. Beug Immobilien auch mit dem Verkauf beauftragt, kann das zuvor gezahlte Bewertungshonorar in bestimmten Fällen bei erfolgreichem Verkauf mit der entstehenden Maklerprovision verrechnet werden. Maßgeblich ist die konkrete vertragliche Vereinbarung.
Arbeitet Dr. Beug Immobilien bei Scheidungsimmobilien auf Rügen und in Hamburg?
Ja. Rügen und Hamburg gehören zu den regionalen Tätigkeitsschwerpunkten von Dr. Beug Immobilien. Bewertungs- und Verkaufsleistungen können auf die konkrete Immobilie und den jeweiligen Scheidungsfall abgestimmt werden.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick über typische immobilienwirtschaftliche Fragestellungen bei Trennung und Scheidung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Familienrechtliche Ansprüche, Zugewinnausgleich, Nutzungsregelungen, Vertragsgestaltungen und steuerliche Folgen sollten bei Bedarf durch Rechtsanwalt, Notar beziehungsweise Steuerberater geprüft werden. Dr. Beug Immobilien übernimmt die immobilienwirtschaftliche Bewertung und – soweit gewünscht – die professionelle Immobilienvermittlung.
Bewerten · entscheiden · verkaufen

Zuerst Klarheit über die Immobilie schaffen

Ob Verkauf, Übernahme oder eine andere Lösung: Dr. Beug Immobilien schafft mit einer fundierten Immobilienbewertung zunächst eine sachliche Entscheidungsgrundlage. Fällt anschließend die Entscheidung für einen Verkauf, kann auch die vollständige Vermarktung der Immobilie auf Rügen oder in Hamburg übernommen werden.

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