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Gerichtsfeste Immobilienbewertung

Verkehrswertgutachten im Rahmen von Zwangsversteigerungen

Dr. Beug Immobilien führt Bewertungen bebauter und unbebauter Grundstücke sowie grundstücksgleicher Rechte im Rahmen von Zwangsversteigerungs- und Teilungsversteigerungsverfahren durch. Prof. Dr. Benjamin Beug ist zugleich Dozent der Sprengnetter Akademie für das Thema Zwangsversteigerung und vermittelt Sachverständigen die fachlichen und praktischen Anforderungen der gerichtlichen Immobilienbewertung.

Gutachten anfragen Tel. 0162 1531 468

Bewertungen für AmtsgerichteVerkehrswertermittlung nach gerichtlichem Auftrag
Dozent bei SprengnetterSeminar zum Thema Zwangsversteigerung
DIN 17024Zertifizierte Immobilienbewertung
BundesweitJe nach Objekt und gerichtlichem Auftrag
Grundlage des gerichtlichen Verfahrens

Der Verkehrswert ist nicht der erwartete Zuschlagspreis

Im Zwangsversteigerungsverfahren setzt das Vollstreckungsgericht den Grundstückswert durch Beschluss fest. Grundlage ist regelmäßig ein Verkehrswertgutachten. Maßgeblich ist der Marktwert im Sinne des § 194 BauGB, also der unter gewöhnlichen Marktbedingungen am Bewertungsstichtag voraussichtlich erzielbare Preis.

Der Sachverständige prognostiziert nicht, wie hoch im konkreten Versteigerungstermin geboten wird. Das tatsächliche Meistgebot kann je nach Wettbewerb, Finanzierungsmöglichkeiten, Informationslage und Risikobereitschaft der Bieter über oder unter dem festgesetzten Verkehrswert liegen.

Das Gutachten schafft eine nachvollziehbare Tatsachen- und Bewertungsgrundlage für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten. Es dokumentiert die Immobilie, die rechtlichen Verhältnisse, den Zustand, die Marktdaten und die angewandten Wertermittlungsverfahren.

Wichtig für Verfahrensbeteiligte

Die formale Festsetzung des Verkehrswerts erfolgt ausschließlich durch das Vollstreckungsgericht. Ein privat beauftragtes Gutachten ersetzt den gerichtlichen Wertfestsetzungsbeschluss nicht.

Private Bewertungen können jedoch zur Prüfung eines vorhandenen Gutachtens, zur Vorbereitung einer Stellungnahme, für Vergleichsverhandlungen oder als Entscheidungsgrundlage für Miteigentümer, Gläubiger, Schuldner und Bietinteressenten dienen.

Lehre und gerichtliche Bewertungspraxis

Dozent bei Sprengnetter für Zwangsversteigerungen

Prof. Dr. Benjamin Beug ist Dozent der Sprengnetter Akademie für das Seminar „C01 | Gerichtlicher Sachverständiger: Zwangsversteigerung, Ehescheidung und mehr“. Gegenstand des Seminars sind unter anderem die rechtlichen Grundlagen, die Besonderheiten gerichtlicher Wertermittlungsaufträge, die Zusammenarbeit mit Amtsgerichten und die fachgerechte Erstellung nachvollziehbarer Verkehrswertgutachten.

Die Lehrtätigkeit baut auf der eigenen Bewertungspraxis auf: Dr. Beug Immobilien führt Verkehrswertermittlungen im Rahmen von Zwangsversteigerungen durch und kennt die besonderen Anforderungen an Dokumentation, Neutralität, Ortsbesichtigung, Umgang mit eingeschränktem Zugang und gerichtlichen Ergänzungsfragen.

Sprengnetter-Seminar

Gerichtlicher Sachverständiger: Zwangsversteigerung, Ehescheidung und mehr

Zum Seminar bei Sprengnetter
Verfahrensarten

Zwangsversteigerung ist nicht gleich Zwangsversteigerung

Der Bewertungsanlass beeinflusst die Interessenlage der Beteiligten, nicht jedoch den maßgeblichen Verkehrswertbegriff.

Vollstreckungsversteigerung

Ein Gläubiger betreibt die Verwertung des Grundstücks zur Durchsetzung einer titulierten Forderung. Das Verfahren wird durch das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt.

Teilungsversteigerung

Die Versteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft, etwa bei geschiedenen Ehegatten, Erbengemeinschaften oder sonstigem Miteigentum, wenn keine einvernehmliche Verwertung gelingt.

Mehr zur Immobilienbewertung bei Scheidung →

Nachlass und Gemeinschaft

Auch bei Nachlassgrundstücken und komplexen Eigentümergemeinschaften kann eine gerichtliche Verwertung erforderlich werden. Rechte, Anteilsverhältnisse und bestehende Nutzungen sind dabei besonders sorgfältig zu prüfen.

Adressaten der Bewertung

Für wen ist eine sachverständige Bewertung wichtig?

Amtsgerichte

Das Gutachten dient als fachliche Grundlage für die gerichtliche Festsetzung des Verkehrswerts und muss neutral, nachvollziehbar und auf den gerichtlichen Auftrag zugeschnitten sein.

Gläubiger

Der Verkehrswert unterstützt die Einschätzung von Sicherheiten, Verwertungsaussichten und wirtschaftlichen Handlungsoptionen im Verfahren.

Schuldner und Eigentümer

Eine fachliche Prüfung kann helfen, Bewertungsansätze nachzuvollziehen, tatsächliche Fehler zu erkennen und sachlich zu einem gerichtlichen Gutachten Stellung zu nehmen.

Miteigentümer und Erben

Bei Teilungsversteigerungen bildet der Marktwert eine wichtige Grundlage für Vergleichsverhandlungen, Übernahmeangebote oder eigene Gebotsentscheidungen.

Bietinteressenten

Das gerichtliche Gutachten liefert zentrale Objektinformationen. Es ersetzt jedoch keine eigene Prüfung von Finanzierung, Versteigerungsbedingungen, bestehenbleibenden Rechten und individuellen Investitionsrisiken.

Gerichtlicher Auftrag

Neutralität, Sorgfalt und Nachvollziehbarkeit

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ist nicht Vertreter eines Gläubigers, Schuldners oder Bieters. Seine Aufgabe besteht darin, die tatsächlichen und rechtlichen Bewertungsgrundlagen objektiv zu ermitteln, fachlich zu würdigen und den Verkehrswert nachvollziehbar herzuleiten.

Das Gutachten muss so aufgebaut sein, dass Gericht und Beteiligte die wesentlichen Annahmen, Datenquellen, Berechnungen und Schlussfolgerungen prüfen können. Unsicherheiten, fehlende Unterlagen und eingeschränkte Besichtigungsmöglichkeiten sind offenzulegen.

Ergänzungsfragen, Einwendungen oder neue Tatsachen können eine weitere sachverständige Stellungnahme erforderlich machen. Auch diese ist auf den gerichtlichen Auftrag und die konkret aufgeworfenen Punkte zu begrenzen.

Typische Aufgaben des Sachverständigen

✓ Gerichtlichen Beweisbeschluss und Akten auswerten

✓ Objekt- und Rechtsunterlagen beschaffen und prüfen

✓ Ortstermin vorbereiten und durchführen

✓ Baulichen Zustand und Nutzung dokumentieren

✓ Flächen und wertrelevante Angaben plausibilisieren

✓ Rechte, Belastungen und Besonderheiten würdigen

✓ Markt- und Grundstücksdaten auswerten

✓ Verkehrswert methodisch herleiten und erläutern

Bewertungsobjekte

Welche Immobilien und Rechte können bewertet werden?

Wohnimmobilien

Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen und gemischt genutzte Wohnobjekte.

Gewerbeimmobilien

Büro-, Handels-, Lager-, Produktions-, Gastronomie- und Beherbergungsimmobilien sowie weitere renditeorientierte Objekte.

Unbebaute Grundstücke

Bauland, Rohbauland, land- und forstwirtschaftliche Flächen sowie Grundstücke mit besonderen planungsrechtlichen oder tatsächlichen Einschränkungen.

Grundstücksgleiche Rechte

Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentum sowie weitere Rechte, die selbst Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens sein können.

Spezialimmobilien

Objekte mit besonderer Nutzung, eingeschränkter Drittverwendung, Betreiberabhängigkeit oder komplexen technischen und rechtlichen Verhältnissen.

Besonderheit im Zwangsversteigerungsverfahren

Bewertung bei verweigerter oder eingeschränkter Innenbesichtigung

In Zwangsversteigerungsverfahren ist eine vollständige Innenbesichtigung nicht immer möglich. Der Sachverständige besitzt allein aufgrund seiner Beauftragung keine allgemeine Befugnis, den Zutritt gewaltsam durchzusetzen. Wird der Zugang verweigert oder sind einzelne Bereiche nicht zugänglich, muss die Bewertung auf der verfügbaren Tatsachengrundlage erfolgen.

Herangezogen werden können insbesondere Bauunterlagen, Grundrisse, frühere Gutachten, Energieausweise, Außenbesichtigung, Marktkenntnisse und sonstige Akteninformationen. Annahmen zum Innenzustand, zur Ausstattung oder zu nicht sichtbaren Schäden sind ausdrücklich zu kennzeichnen.

Ob und in welcher Form eine wertmäßige Risikoberücksichtigung erforderlich ist, hängt von Umfang und Bedeutung der fehlenden Erkenntnisse ab. Ein pauschaler Abschlag ohne sachliche Herleitung ist nicht angemessen.

Folgen eingeschränkter Objektkenntnis

✓ Geringere Sicherheit bei Zustand und Ausstattung

✓ Wohn- oder Nutzflächen teilweise nur plausibilisierbar

✓ Verdeckte Schäden nicht erkennbar

✓ Modernisierungen möglicherweise nicht verifizierbar

✓ Unsicherheiten müssen im Gutachten transparent dargestellt werden

Grundbuch und Versteigerungsbedingungen

Rechte und Belastungen können den Wert und das Gebot wesentlich beeinflussen

Dienstbarkeiten, Wohnungsrechte, Nießbrauch, Reallasten, Erbbaurechte, Baulasten, Mietverhältnisse und sonstige rechtliche Bindungen können die Nutzung und Marktgängigkeit einer Immobilie erheblich verändern. Der Sachverständige untersucht ihre wertmäßige Wirkung, soweit dies vom Auftrag umfasst und anhand der verfügbaren Unterlagen möglich ist.

Davon zu unterscheiden ist die rechtliche Frage, welche Rechte im konkreten Versteigerungsverfahren bestehen bleiben oder erlöschen. Diese Einordnung ergibt sich aus den vom Gericht festgestellten Versteigerungsbedingungen und sollte von Bietern besonders sorgfältig geprüft werden.

Mehr zur Bewertung von Rechten und Belastungen

Typische Prüfunterlagen

✓ Grundbuchauszug und Eintragungsbewilligungen

✓ Baulastenauskunft

✓ Miet- und Pachtverträge

✓ Erbbaurechtsvertrag

✓ Teilungserklärung und Aufteilungsplan

✓ Gerichtliche Verfahrensakte und Anmeldungen

Methodische Wertermittlung

Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert

Die Verfahren werden entsprechend der Grundstücksart, Nutzung, Marktlage und verfügbaren Daten ausgewählt und miteinander plausibilisiert.

Vergleichswertverfahren

Ableitung aus Kaufpreisen hinreichend vergleichbarer Grundstücke oder aus geeigneten Vergleichsfaktoren. Häufig relevant für Eigentumswohnungen, Baugrundstücke und standardisierte Wohnimmobilien.

Ertragswertverfahren

Maßgeblich für vermietete oder renditeorientierte Objekte. Untersucht werden marktüblich erzielbare Erträge, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer.

Sachwertverfahren

Bewertung von Boden und baulichen Anlagen auf Grundlage marktüblicher Herstellungskosten, Alterswertminderung, Zustand und Sachwertfaktor. Häufig relevant für eigengenutzte Wohnobjekte.

Bedeutung des festgesetzten Verkehrswerts

5/10-Grenze, 7/10-Grenze und Sicherheitsleistung

Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert ist für mehrere verfahrensrechtliche Berechnungen bedeutsam. Die folgenden Hinweise geben nur einen allgemeinen Überblick.

5/10-Grenze

Erreicht das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts bestehenbleibender Rechte im maßgeblichen Termin nicht die Hälfte des festgesetzten Grundstückswerts, ist der Zuschlag nach § 85a ZVG grundsätzlich zu versagen.

7/10-Grenze

Unter den Voraussetzungen des § 74a ZVG kann ein Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen, wenn das Meistgebot einschließlich bestehenbleibender Rechte sieben Zehntel des Verkehrswerts nicht erreicht.

Sicherheitsleistung

Wird Sicherheitsleistung verlangt, beträgt sie nach § 68 ZVG grundsätzlich ein Zehntel des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts. Zulässige Formen und Fristen sind vor dem Termin beim Gericht zu prüfen.

Nicht mit dem geringsten Gebot verwechseln

Das geringste Gebot wird im Versteigerungstermin nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestimmt. Es setzt sich nicht einfach aus einem festen Prozentsatz des Verkehrswerts zusammen. Bietinteressenten sollten daher die Terminsbestimmung, das geringste Gebot, bestehenbleibende Rechte und weitere Bedingungen des konkreten Verfahrens prüfen.

Verfahrensablauf

Prozess einer Zwangsversteigerung

Der folgende Ablauf zeigt den Weg von der Verfahrenseinleitung über die gerichtliche Wertermittlung bis zum Versteigerungs- und Verteilungstermin.

1

Verfahrenseinleitung

✓ Antrag eines berechtigten Gläubigers oder Miteigentümers

✓ Es können nur Geldforderungen vollstreckt werden

2

Gericht prüft den Antrag

✓ Erfolgloser Antrag: Einstellung des Verfahrens

3

Verfahrensanordnung

✓ Die Anordnung gilt als Beschlagnahme gemäß § 20 ZVG

✓ Die Beschlagnahme wird mit Zustellung des Beschlusses an den Eigentümer wirksam (§ 22 ZVG)

4

Wertfestsetzung und Tätigkeit des Sachverständigen

✓ Der Rechtspfleger beauftragt den Gutachter mit der Wertfeststellung (§ 74a Abs. 5 ZVG)

✓ Termin der Wertfestsetzung; der Beschluss ist allen Beteiligten zu übermitteln (§ 329 Abs. 3 ZPO)

✓ Verfahrensbeteiligte können Einwendungen erheben

4.1

Auftragsprüfung und Auftragsannahme

✓ Prüfung, ob der Auftrag in das Sachgebiet des Sachverständigen fällt (§ 407a ZPO)

✓ Befangenheit ausschließen (§ 406 ZPO)

✓ Eingangsbestätigung des Auftrags an das Gericht übermitteln

✓ Gegebenenfalls Vorschuss beantragen

4.3

Aufnahme der Arbeit

✓ Unterlagen bei Verfahrensbeteiligten und Ämtern beschaffen

✓ Prüfung der Unterlagen und Vorbereitung des Ortstermins

✓ Zum Ortstermin laden

4.4

Vor-Ort-Termin

✓ Besichtigung der Immobilie, nach Möglichkeit auch von innen

✓ Notizen zur Besichtigung und Anfertigung einer Dokumentation

4.5

Gutachtenerstellung

✓ Sammlung aller notwendigen Informationen

✓ Gutachten anfertigen und Verkehrswert ermitteln

✓ Gutachten an das Gericht übermitteln und gegebenenfalls Stellung nehmen

✓ Gegebenenfalls Korrektur oder Ergänzung des Gutachtens auf gerichtliche Anforderung

4.6

Abrechnung

✓ Stundenaufwand ermitteln

✓ Rechnung an das Gericht stellen und gesetzliche Frist beachten (§ 2 JVEG)

5

Zwangsversteigerungstermin

✓ Festlegung der Versteigerungsbedingungen

✓ Ermittlung des geringsten Gebots (§§ 44 ff. ZVG)

✓ Bietzeit und Abgabe der Gebote

✓ Nach Ende der Bietzeit: Verkündung des Meistgebots

✓ Anträge zur Zuschlagserteilung oder Zuschlagsversagung

✓ Zuschlag wird erteilt

✓ Der Ersteher wird mit dem Zuschlag Eigentümer

6

Verteilungstermin

✓ Bestimmung der Verteilungsmasse

✓ Erstellung des Verteilungsplans

✓ Verteilung des Versteigerungserlöses

Unterlagengrundlage

Welche Dokumente werden ausgewertet?

Die verfügbaren Unterlagen unterscheiden sich von Verfahren zu Verfahren. Fehlende Informationen und daraus resultierende Unsicherheiten werden im Gutachten kenntlich gemacht.

✓ Grundbuchauszug
✓ Flurkarte und Lageplan
✓ Bauakte und Genehmigungen
✓ Grundrisse und Schnitte
✓ Wohn- und Nutzflächenberechnungen
✓ Baulastenauskunft
✓ Altlasteninformationen
✓ Miet- und Pachtverträge
✓ Teilungserklärung
✓ Erbbaurechtsvertrag
✓ Energieausweis
✓ Modernisierungsnachweise
✓ Betriebskosten und Mieterträge
✓ Vorhandene Gutachten und Fotos

Typischer Gutachteninhalt

Strukturiert, nachvollziehbar und gerichtstauglich

Bereich Inhalt
Auftrag Gericht, Aktenzeichen, Bewertungsgegenstand, Stichtag und Unterlagen
Recht Grundbuch, Baulasten, Nutzung, Genehmigungen und wertrelevante Rechte
Objekt Lage, Grundstück, Gebäude, Ausstattung, Zustand und Fotodokumentation
Markt Teilmarkt, Bodenwert, Mieten, Vergleichsdaten und Bewertungsparameter
Ergebnis Wertermittlungsverfahren, besondere Merkmale und Verkehrswert
Fachliche Qualifikation

Wissenschaftliche Methodik und Erfahrung mit gerichtlichen Bewertungsaufträgen

Gerichtliche Gutachten stellen hohe Anforderungen an Neutralität, Methodik, Begründungstiefe und den Umgang mit unvollständigen Tatsachengrundlagen. Die Bewertung muss nicht nur rechnerisch richtig, sondern auch für Gericht und Beteiligte verständlich, überprüfbar und widerspruchsfrei sein.

Prof. Dr. Benjamin Beug verbindet seine Tätigkeit als Professor für Immobilienbewertung und Finanzmanagement mit der praktischen Gutachtenerstellung im Rahmen von Zwangsversteigerungen sowie der Dozententätigkeit bei der Sprengnetter Akademie.

Prof. Dr. Benjamin Beug

✓ Professor für Immobilienbewertung

✓ Dozent der Sprengnetter Akademie

✓ Diplom-Sachverständiger für Immobilienbewertung

✓ Zertifizierter Immobiliengutachter DIAZert (S)

✓ Recognised European Valuer – REV

Mehr über Dr. Beug Immobilien
Häufige Fragen

FAQ zur Immobilienbewertung bei Zwangsversteigerungen

Wer setzt den Verkehrswert im Zwangsversteigerungsverfahren fest?

Der Verkehrswert wird durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts festgesetzt. Das Sachverständigengutachten dient dem Gericht regelmäßig als fachliche Grundlage für diese Entscheidung.

Ist der Verkehrswert der voraussichtliche Zuschlagspreis?

Nein. Der Verkehrswert bildet den Marktwert unter gewöhnlichen Bedingungen ab. Das tatsächliche Meistgebot hängt von der Zahl der Bieter, der Finanzierung, der Informationslage und der individuellen Risikoeinschätzung ab.

Kann der Sachverständige eine Innenbesichtigung erzwingen?

Allein aus der gerichtlichen Beauftragung folgt grundsätzlich keine allgemeine Befugnis zum gewaltsamen Zutritt. Ist eine Innenbesichtigung nicht möglich, muss der Sachverständige auf Basis der verfügbaren Unterlagen und der Außenbesichtigung bewerten und die Unsicherheiten offenlegen.

Kann gegen ein fehlerhaftes Gutachten Stellung genommen werden?

Verfahrensbeteiligte können tatsächliche oder fachliche Einwendungen gegenüber dem Gericht vorbringen. Eine Stellungnahme sollte konkret benennen, welche Tatsachen, Unterlagen, Flächen, Zustandsmerkmale oder Bewertungsansätze aus welchem Grund überprüft werden sollen.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Die Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft an einer Immobilie. Typische Anlässe sind Scheidung, Erbengemeinschaft oder sonstiges Miteigentum, wenn eine einvernehmliche Übernahme oder Veräußerung nicht gelingt.

Welche Bedeutung haben die 5/10- und 7/10-Grenzen?

Sie betreffen gesetzliche Zuschlagsgrenzen im Verhältnis zum festgesetzten Verkehrswert. Die 5/10-Grenze ist in § 85a ZVG geregelt; die 7/10-Grenze kann unter den Voraussetzungen des § 74a ZVG auf Antrag eines Berechtigten relevant werden. Die Anwendung hängt vom konkreten Termin und Verfahrensstand ab.

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?

Wenn eine Sicherheitsleistung verlangt wird, beträgt sie grundsätzlich zehn Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts. Bieter sollten rechtzeitig beim zuständigen Gericht prüfen, welche Formen der Sicherheitsleistung akzeptiert werden.

Enthält das Gutachten eine Garantie für den baulichen Zustand?

Nein. Die Ortsbesichtigung ist grundsätzlich zerstörungsfrei und ersetzt keine technische Gebäudeprüfung. Verdeckte Schäden, Schadstoffe und nicht zugängliche Bereiche können regelmäßig nicht abschließend beurteilt werden.

Welche Rechte bleiben nach dem Zuschlag bestehen?

Das hängt von Rang, Verfahrensart und den vom Gericht festgestellten Versteigerungsbedingungen ab. Das Verkehrswertgutachten ersetzt nicht die rechtliche Prüfung des geringsten Gebots und der bestehenbleibenden Rechte.

Kann ein Bietinteressent eine eigene Bewertung beauftragen?

Ja. Eine private Kaufpreis- oder Gutachtenprüfung kann bei der eigenen Gebotsgrenze helfen. Sie ersetzt jedoch weder den gerichtlichen Verkehrswertbeschluss noch die Prüfung der Versteigerungsbedingungen, Finanzierung und rechtlichen Risiken.

Ersetzt das Verkehrswertgutachten eine Rechtsberatung?

Nein. Das Gutachten bewertet die Immobilie und die wirtschaftliche Wirkung wertrelevanter Merkmale. Fragen zu Rechtsmitteln, Rangverhältnissen, bestehenbleibenden Rechten, Gebotsabgabe und Verfahrensstrategie sollten gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt oder dem zuständigen Gericht geklärt werden.

Bewertet Dr. Beug Immobilien selbst im Rahmen von Zwangsversteigerungen?

Ja. Prof. Dr. Benjamin Beug führt Verkehrswertermittlungen im Rahmen von Zwangsversteigerungen durch. Ergänzend vermittelt er als Dozent der Sprengnetter Akademie Sachverständigen die fachlichen und praktischen Anforderungen dieses Bewertungsanlasses.

Anfrage

Bewertung im Rahmen einer Zwangsversteigerung anfragen

Für eine erste Einordnung sind insbesondere Amtsgericht, Aktenzeichen, Objektanschrift, Verfahrensart, vorhandenes Gutachten und Ihre Stellung im Verfahren hilfreich. Bei privaten Prüfaufträgen sollte außerdem mitgeteilt werden, welche konkreten Bewertungsfragen untersucht werden sollen.

Jetzt Anfrage senden E-Mail schreiben Immobilienwert online einschätzen

Sachverständigenbüro Dr. Beug Immobilien

Telefon: 0162 1531 468

E-Mail: info@dr-beug-immobilien.de

Tätigkeitsgebiet: Norddeutschland, Berlin und nach Abstimmung bundesweit

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information. Verfahrensrechtliche Fragen, Fristen, Rechtsmittel, Versteigerungsbedingungen und die Zulässigkeit konkreter Gebote sind mit dem zuständigen Gericht oder einem Rechtsanwalt zu klären.

Stand der fachlichen und rechtlichen Überarbeitung: Juli 2026.

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