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Immobilie geerbt

Dr. Beug Immobilien · Immobilienratgeber

Was Erben jetzt wissen müssen

Eine geerbte Immobilie ist nicht nur ein Vermögenswert. Mit dem Erbfall entstehen rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Fragen: Soll das Haus behalten, vermietet oder verkauft werden? Wie hoch ist der Marktwert? Was gilt bei einer Erbengemeinschaft? Wird ein Erbschein benötigt und welche steuerlichen Auswirkungen kann ein Verkauf haben?

Dieser Ratgeber gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Entscheidungen rund um eine geerbte Immobilie und zeigt, warum eine fundierte Immobilienbewertung häufig die Grundlage für eine sachgerechte Lösung bildet.

Dr. Beug Immobilien

Sachverständige Immobilienbewertung und professionelle Vermarktung geerbter Immobilien

Professor für
Immobilienbewertung

Fundierte Einordnung von Immobilienwert, wirtschaftlichen Entscheidungsalternativen und wertrelevanten Eigenschaften einer geerbten Immobilie.

Diplom-Sachverständiger
(DIA)

Grundstück, Gebäudezustand, Rechte, Belastungen, Modernisierungsbedarf und Marktgegebenheiten werden sachverständig beurteilt.

DIAZert (S)
& REV

Zertifizierter Immobiliengutachter DIAZert (S) und Recognised European Valuer (REV).

Bewertung
& Verkauf

Von der neutralen Wertermittlung bis zur professionellen Vermarktung kann der gesamte immobilienwirtschaftliche Prozess begleitet werden.

Nach dem Erbfall

Die wichtigsten Schritte bei einer geerbten Immobilie

Nicht jede Frage muss unmittelbar abschließend beantwortet werden. Einige Punkte sollten jedoch frühzeitig geklärt werden, bevor über Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung entschieden wird.

SCHRITT 1

Erbfolge klären

Testament, Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge und gegebenenfalls die Zusammensetzung einer Erbengemeinschaft feststellen.

SCHRITT 2

Nachlass überblicken

Neben Vermögenswerten auch Darlehen, Grundschulden, Verträge und weitere Verpflichtungen erfassen.

SCHRITT 3

Fristen beachten

Insbesondere bei einer möglichen Ausschlagung der Erbschaft darf die gesetzliche Frist nicht übersehen werden.

SCHRITT 4

Immobilie sichern

Versicherungsschutz, Leerstand, Versorgung, Schlüssel, bestehende Mietverhältnisse und Gebäudezustand prüfen.

SCHRITT 5

Marktwert ermitteln

Eine neutrale Bewertung schafft eine gemeinsame wirtschaftliche Entscheidungsgrundlage.

SCHRITT 6

Strategie festlegen

Behalten, selbst nutzen, vermieten, Miterben auszahlen oder verkaufen – erst nach einer Gesamtbetrachtung entscheiden.

§ 1922 BGB

Was passiert rechtlich mit der Immobilie beim Erbfall?

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den Erben beziehungsweise die Erben über. Zur Erbschaft können deshalb nicht nur Vermögenswerte wie ein Haus oder eine Wohnung gehören, sondern auch bestehende Verbindlichkeiten und weitere Verpflichtungen.

Bei einer Immobilie insbesondere prüfen

✓ Eigentumsverhältnisse
✓ Grundschulden und sonstige Grundbuchrechte
✓ laufende Immobiliendarlehen
✓ Miet- und Pachtverhältnisse
✓ Versicherungen
✓ Grundsteuer und laufende Abgaben
✓ Instandhaltungs- und Modernisierungsbedarf
✓ weitere Nachlassverbindlichkeiten
Erbschaft annehmen oder ausschlagen

Die Sechs-Wochen-Frist kann entscheidend sein

Eine Erbschaft kann ausgeschlagen werden. Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Der Beginn der Frist richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere nach der Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der eigenen Erbenstellung.

In bestimmten Auslandsfällen beträgt die Frist sechs Monate. Bei unklarer Vermögens- oder Schuldensituation sollte deshalb frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden.

Vor einer Entscheidung

Nicht nur den Immobilienwert betrachten

✓ Verkehrswert beziehungsweise Marktwert
✓ Darlehensverbindlichkeiten
✓ weitere Schulden des Nachlasses
✓ Sanierungs- und Instandhaltungsbedarf
✓ laufende Kosten
✓ sonstige Vermögenspositionen
Hinweis: Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist eine rechtliche Entscheidung. Dr. Beug Immobilien kann den Immobilienwert und den objektbezogenen Investitionsbedarf einordnen; eine Rechts- oder Steuerberatung wird dadurch nicht ersetzt.
Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie erben

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die einzelne Immobilie gehört daher nicht anteilig in Form einzelner Zimmer oder Geschosse jeweils einem Miterben. Über einen Nachlassgegenstand kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügt werden.

Gemeinsam verkaufen

Soll die geerbte Immobilie verkauft werden, müssen die erforderlichen Entscheidungen und Erklärungen von den hierzu berechtigten Erben gemeinsam getragen werden.

Ein Miterbe übernimmt

Ein Miterbe kann die Immobilie gegebenenfalls übernehmen und die übrigen Beteiligten im Rahmen einer abgestimmten Auseinandersetzung abfinden.

Vermietung fortführen

Bei einer vermieteten Immobilie kann auch die gemeinsame Fortführung als Kapitalanlage eine Option sein.

Neutraler Marktwert

Ein nachvollziehbar ermittelter Marktwert kann Interessengegensätze versachlichen und eine gemeinsame wirtschaftliche Grundlage schaffen.

Besonders wichtig bei mehreren Erben

Wie viel ist die geerbte Immobilie tatsächlich wert?

Die Einschätzung des Immobilienwertes ist bei einer Erbengemeinschaft häufig der zentrale Ausgangspunkt. Ein zu niedrig angesetzter Wert kann einzelne Beteiligte benachteiligen, ein unrealistisch hoher Wert kann dagegen eine Auseinandersetzung oder einen Verkauf erheblich erschweren.

Auszahlung eines Miterben
Eine belastbare Wertbasis erleichtert die Berechnung einer wirtschaftlich nachvollziehbaren Abfindung.
Verkaufsentscheidung
Der Marktwert zeigt, welcher Erlös unter den aktuellen Marktbedingungen grundsätzlich realistisch erscheint.
Modernisierungsbedarf
Anstehende Investitionen können den wirtschaftlichen Vorteil einer Eigennutzung oder Vermietung wesentlich beeinflussen.
Konfliktvermeidung
Eine sachverständige Bewertung kann emotionale Preisvorstellungen durch nachvollziehbare Marktdaten ersetzen.
Grundbuch & Erbnachweis

Wie wird der Erbe im Grundbuch eingetragen?

Durch den Erbfall wird der Erbe Eigentümer, auch wenn im Grundbuch zunächst weiterhin der Verstorbene eingetragen ist. Das Grundbuch ist deshalb zu berichtigen. Hierfür muss die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.

Variante 1

Erbschein

Der Nachweis der Erbfolge kann insbesondere durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden.

Variante 2

Öffentliches Testament oder Erbvertrag

Beruht die Erbfolge auf einer öffentlichen letztwilligen Verfügung, können die Urkunde und die gerichtliche Eröffnungsniederschrift den Erbschein ersetzen, soweit das Grundbuchamt die Erbfolge dadurch als nachgewiesen ansieht.

Gebührenvorteil

Zwei Jahre beachten

Für die Eintragung der Erben wird die entsprechende Grundbuchgebühr nicht erhoben, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht. Andere Kosten können hiervon unberührt bleiben.

Erbschaftsteuer

Welche Freibeträge gelten bei einer Erbschaft?

Die steuerliche Belastung hängt insbesondere vom Verwandtschaftsverhältnis, vom steuerpflichtigen Erwerb und von möglichen Steuerbefreiungen ab. Der Wert einer Immobilie ist dabei nur ein Bestandteil des gesamten Erwerbs.

Erwerber Persönlicher Freibetrag Hinweis
Ehegatte / Lebenspartner 500.000 € Steuerklasse I
Kinder und Stiefkinder 400.000 € Je Erwerber
Kinder verstorbener Kinder 400.000 € Zum Beispiel Enkel, wenn das betreffende Kind des Erblassers bereits verstorben ist
Übrige Enkel 200.000 € Je Erwerber
Eltern / Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 € Steuerklasse I bei Erwerb von Todes wegen
Geschwister, Nichten, Neffen u. a. 20.000 € Regelmäßig Steuerklasse II
Übrige Erwerber 20.000 € Regelmäßig Steuerklasse III

Steuersätze nach Steuerklasse

STEUERKLASSE I
7 % bis 30 %
Abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
STEUERKLASSE II
15 % bis 43 %
Abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
STEUERKLASSE III
30 % bis 50 %
Abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Wichtig: Freibetrag und Steuersatz allein reichen für die Beurteilung der tatsächlichen Erbschaftsteuer nicht aus. Weitere Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten und die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses können eine wesentliche Rolle spielen. Bei steuerlichen Entscheidungen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Besondere Steuerbefreiung

Das geerbte Familienheim kann unter Voraussetzungen steuerfrei sein

Für das vom Erblasser selbst genutzte Familienheim sieht das Erbschaftsteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen besondere Steuerbefreiungen für Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder beziehungsweise Kinder verstorbener Kinder vor.

EHEGATTE / LEBENSPARTNER

Selbstnutzung kann begünstigt sein

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Erwerb des Familienheims steuerfrei sein, wenn die Immobilie unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmt wird und die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden.

KINDER

Wohnflächengrenze beachten

Auch Kinder beziehungsweise Kinder verstorbener Kinder können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung erhalten. Die Begünstigung ist dabei grundsätzlich auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt.

Zehn-Jahres-Zeitraum: Die Steuerbefreiung kann rückwirkend entfallen, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben wird, soweit kein gesetzlich anerkannter zwingender Grund vorliegt. Die steuerlichen Voraussetzungen sollten deshalb vor einer Verkaufsentscheidung individuell geprüft werden.
Entscheidung nach der Erbschaft

Behalten, vermieten, selbst nutzen oder verkaufen?

Die wirtschaftlich beste Entscheidung hängt von der Immobilie ebenso ab wie von der persönlichen Situation der Erben. Eine pauschale Empfehlung ist deshalb nicht sinnvoll.

OPTION 1

Selbst nutzen

Sinnvoll kann die Eigennutzung insbesondere sein, wenn Lage, Grundriss, laufende Kosten und gegebenenfalls erforderliche Modernisierungen zur eigenen Lebensplanung passen.

OPTION 2

Vermieten

Hier sollten nachhaltig erzielbare Miete, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Finanzierung und steuerliche Auswirkungen gemeinsam betrachtet werden.

OPTION 3

Miterben auszahlen

Will ein Erbe die Immobilie übernehmen, sollte die Abfindung auf einer belastbaren Wertgrundlage basieren.

OPTION 4

Immobilie verkaufen

Ein Verkauf schafft Liquidität und kann insbesondere bei mehreren Erben eine klare Auseinandersetzung des Immobilienvermögens ermöglichen.

Wirtschaftliche Einordnung

Welche Fragen sprechen für welche Strategie?

Prüfpunkt Behalten / Eigennutzung Vermieten Verkaufen
Eigener Bedarf Passt die Immobilie langfristig? Nicht entscheidend Kein eigener Bedarf vorhanden
Modernisierungsbedarf Investition langfristig tragbar? Rechnet sich die Investition? Verkauf im Ist-Zustand prüfen
Erbengemeinschaft Auszahlung der Miterben nötig? Gemeinsame Verwaltung gewollt? Klare Liquiditätsaufteilung möglich
Kapitalbindung Langfristig Langfristig mit laufenden Erträgen Immobilienwert wird liquidiert
Verkauf einer geerbten Immobilie

Beginnt mit der Erbschaft eine neue Zehn-Jahres-Frist?

Bei einem unentgeltlichen Erwerb wird für die Prüfung eines privaten Veräußerungsgeschäfts grundsätzlich auf die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger abgestellt. Die Zehn-Jahres-Frist beginnt daher nicht allein aufgrund des Erbfalls automatisch neu.

Vor einem Verkauf prüfen

✓ Wann hat der Erblasser die Immobilie angeschafft?
✓ Wie wurde die Immobilie genutzt?
✓ Lag Eigennutzung vor?
✓ Gab es entgeltliche Vorgänge innerhalb einer Erbauseinandersetzung?
✓ Welche steuerlichen Folgen hat der konkrete Verkauf?
Mehr zur Spekulationssteuer →
Unterlagen

Welche Unterlagen werden bei einer geerbten Immobilie wichtig?

Neben dem Erbnachweis sollten auch die objektbezogenen Unterlagen frühzeitig zusammengestellt werden. Dies erleichtert Bewertung, Abstimmung innerhalb der Erbengemeinschaft und einen möglichen Verkauf.

Erbnachweis
Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder geeignete letztwillige Verfügung mit Eröffnungsniederschrift.
Grundbuch
Aktueller Grundbuchauszug mit Rechten und Belastungen.
Grundrisse & Flächen
Grundrisse sowie vorhandene Wohn- und Nutzflächenberechnungen.
Bauunterlagen
Baugenehmigung, Baubeschreibung, Ansichten und Schnitte, soweit vorhanden.
Darlehen
Informationen über bestehende Finanzierungen und Grundschulden.
Mietverträge
Bei vermieteten Immobilien einschließlich Nachträgen und aktueller Miethöhe.
Energieausweis
Bei einer geplanten Vermarktung frühzeitig die Verfügbarkeit und Gültigkeit prüfen.
Modernisierungen
Rechnungen, Nachweise und Informationen über durchgeführte Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten.
Checkliste Immobilienunterlagen →
Immobilienbewertung im Erbfall

Eine neutrale Bewertung schafft Klarheit

Gerade bei einer geerbten Immobilie treffen emotionale Erinnerungen, unterschiedliche Interessen der Erben und erhebliche Vermögenswerte aufeinander. Eine sachverständige Bewertung trennt persönliche Vorstellungen von der Marktbetrachtung.

Bewertungsrelevante Punkte

✓ Grundstück und Bodenwert
✓ Lage und regionaler Immobilienmarkt
✓ Gebäudealter und Bauzustand
✓ Modernisierungsgrad
✓ Wohn- und Nutzflächen
✓ Rechte und Belastungen
✓ bestehende Mietverhältnisse
✓ Entwicklungspotenzial
Geerbte Immobilie bewerten →
Wenn die Entscheidung zum Verkauf gefallen ist

Geerbte Immobilie professionell verkaufen

Nach Klärung der Erbfolge und der Verkaufsentscheidung sollte die Immobilie nicht vorschnell mit einem beliebigen Angebotspreis am Markt platziert werden. Ausgangspunkt ist eine fundierte Bewertung und darauf aufbauend eine objektspezifische Vermarktungsstrategie.

01

Unterlagen prüfen

Erbnachweis und Objektunterlagen systematisch zusammenstellen.

02

Marktwert bestimmen

Marktgerechte Grundlage für die Preisstrategie schaffen.

03

Immobilie vorbereiten

Fotos, Grundrisse, Exposé und Objektinformationen professionell aufbereiten.

04

Vermarkten

Passende Käuferzielgruppen gezielt ansprechen.

05

Interessenten qualifizieren

Besichtigungen, Kaufinteresse und Finanzierung strukturiert steuern.

06

Verkauf abschließen

Kaufvertragsvorbereitung, Notartermin und Immobilienübergabe begleiten.

So verkaufen wir Ihre Immobilie →
Hamburg & Rügen

Geerbte Immobilien in zwei unterschiedlichen Immobilienmärkten

Eine geerbte Eigentumswohnung in Hamburg, ein Einfamilienhaus in Bergen oder eine Ferienimmobilie an der Ostseeküste stellen unterschiedliche Anforderungen an Bewertung und Vermarktung. Entscheidend ist immer der konkrete Teilmarkt.

Weiterführende Informationen

Weitere Themen rund um die geerbte Immobilie

Häufige Fragen

Fragen zur geerbten Immobilie

Wann wird man Eigentümer einer geerbten Immobilie?

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben beziehungsweise die Erben über. Die spätere Grundbuchberichtigung dokumentiert die neue Eigentumssituation im Grundbuch.

Wie lange kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden?

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. In bestimmten Auslandsfällen gilt eine sechsmonatige Frist. Wann die Frist konkret beginnt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls.

Benötigt man bei einer geerbten Immobilie immer einen Erbschein?

Nein. Beruht die Erbfolge beispielsweise auf einer öffentlichen letztwilligen Verfügung, können diese Urkunde und die Eröffnungsniederschrift für den Nachweis der Erbfolge genügen. Das Grundbuchamt kann jedoch einen Erbschein verlangen, wenn die Erbfolge dadurch nicht ausreichend nachgewiesen ist.

Ist die Grundbuchberichtigung nach einer Erbschaft kostenlos?

Für die Eintragung der Erben wird die entsprechende Grundbuchgebühr nicht erhoben, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Kostenfreiheit für sämtliche damit verbundenen Vorgänge.

Kann ein einzelner Miterbe die Immobilie verkaufen?

Eine zum Nachlass gehörende Immobilie kann grundsätzlich nicht von einem einzelnen Miterben allein verkauft werden. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen.

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Kinder?

Der persönliche Freibetrag für Kinder und Stiefkinder beträgt bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich 400.000 Euro je Erwerber. Daneben können weitere steuerliche Regelungen und Befreiungen relevant sein.

Muss auf ein geerbtes Familienheim immer Erbschaftsteuer gezahlt werden?

Nein. Für Familienheime bestehen unter bestimmten Voraussetzungen besondere Steuerbefreiungen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich unter anderem danach, ob Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner oder Kinder die Immobilie erwerben. Insbesondere die vorgesehene Selbstnutzung und deren Dauer können entscheidend sein.

Beginnt die Zehn-Jahres-Frist der Spekulationssteuer bei der Erbschaft neu?

Bei einem unentgeltlichen Erwerb wird für die Anwendung des § 23 EStG grundsätzlich auf die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger abgestellt. Die Erbschaft setzt daher nicht allein eine neue Zehn-Jahres-Frist in Gang. Der konkrete Sachverhalt sollte vor einem Verkauf steuerlich geprüft werden.

Warum sollte eine geerbte Immobilie bewertet werden?

Eine Bewertung schafft eine objektive Grundlage für Verkauf, Eigennutzung, Vermietung oder die Auszahlung von Miterben. Besonders innerhalb einer Erbengemeinschaft kann ein nachvollziehbarer Marktwert helfen, unterschiedliche Preisvorstellungen zu versachlichen.

Sollte eine geerbte Immobilie vor dem Verkauf noch saniert werden?

Nicht zwangsläufig. Vor einer größeren Investition sollte geprüft werden, welchen Marktwert die Immobilie im aktuellen Zustand besitzt und ob die voraussichtliche Wertwirkung einer Sanierung in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Kosten steht.

Hinweis zu rechtlichen und steuerlichen Fragen: Die Informationen auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick über immobilienbezogene Fragestellungen im Erbfall. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei Fragen zur Erbfolge, Erbausschlagung, Erbschaftsteuer, Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder Einkommensteuer sollten Rechtsanwalt, Notar beziehungsweise Steuerberater hinzugezogen werden.
Geerbte Immobilie

Erst den Immobilienwert kennen – dann über Behalten, Aufteilen oder Verkaufen entscheiden

Dr. Beug Immobilien unterstützt Erben und Erbengemeinschaften bei der sachverständigen Bewertung und – sofern gewünscht – bei der anschließenden professionellen Vermarktung der Immobilie. So entsteht eine nachvollziehbare wirtschaftliche Grundlage für die weitere Entscheidung.

FAQ

Häufig gestellte Fragen unserer Kunden

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Inwieweit können Modernisierungen den Wert meiner Immobilie steigern?

Modernisierungen können den Wert Ihrer Immobilie deutlich steigern, wenn sie den baulichen Zustand, die Energieeffizienz und die technische Ausstattung des Gebäudes nachhaltig verbessern. Dabei wirken sich vor allem die Dacherneuerung einschließlich Verbesserung der Wärmedämmung und die Wärmedämmung der Außenwände am stärksten aus. Danach folgen insbesondere Fenster und Außentüren, Leitungssysteme, Heizungsanlage, Bäder, Innenausbau sowie wesentliche Grundrissverbesserungen. Je älter eine Immobilie ist und je größer der Modernisierungsbedarf ausfällt, desto stärker können sich substanzielle Modernisierungen auf den am Markt erzielbaren Verkaufspreis auswirken. Reine Schönheitsmaßnahmen wie das Streichen von Wänden oder auch eine neue Küche können die Vermarktung zwar unterstützen, steigern den Marktwert aber meist nicht. Als Sachverständiger für Immobilienbewertung kann ich fachkundig beurteilen, welche Modernisierungsmaßnahmen den Wert Ihrer Immobilie tatsächlich steigern. So erhalten Sie eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung, welche Investitionen sinnvoll sind.

Modernisierungen können den Wert Ihrer Immobilie deutlich steigern, wenn sie den baulichen Zustand, die Energieeffizienz und die technische Ausstattung des Gebäudes nachhaltig verbessern. Dabei wirken sich vor allem die Dacherneuerung einschließlich Verbesserung der Wärmedämmung und die Wärmedämmung der Außenwände am stärksten aus. Danach folgen insbesondere Fenster und Außentüren, Leitungssysteme, Heizungsanlage, Bäder, Innenausbau sowie wesentliche Grundrissverbesserungen. Je älter eine Immobilie ist und je größer der Modernisierungsbedarf ausfällt, desto stärker können sich substanzielle Modernisierungen auf den am Markt erzielbaren Verkaufspreis auswirken. Reine Schönheitsmaßnahmen wie das Streichen von Wänden oder auch eine neue Küche können die Vermarktung zwar unterstützen, steigern den Marktwert aber meist nicht.

Als Sachverständiger für Immobilienbewertung kann ich fachkundig beurteilen, welche Modernisierungsmaßnahmen den Wert Ihrer Immobilie tatsächlich steigern. So erhalten Sie eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung, welche Investitionen sinnvoll sind.

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Makler beauftragen oder selbst verkaufen?

Ein Privatverkauf erscheint vielen Eigentümern zunächst attraktiv, weil keine Maklerprovision anfällt. In der Praxis entscheidet der Erfolg einer Vermarktung jedoch häufig schon zu Beginn, bei der richtigen Einschätzung des Immobilienwertes, der Ableitung eines marktgerechten Angebotspreises und der professionellen Aufbereitung aller wertrelevanten Merkmale Ihrer Immobilie. Ein weiterer wesentlicher Vorteil liegt in der Verhandlungsführung. Da ich den Wert Ihrer Immobilie fachkundig einschätzen kann, bin ich in der Lage, Kaufpreisverhandlungen fundiert zu führen und unbegründete Preisabschläge abzuwehren. So sinkt das Risiko, die Immobilie unter Wert zu verkaufen. Zugleich übernehme ich die professionelle Vermarktung, die Aufbereitung der Unterlagen, die Koordination von Besichtigungen sowie die Vorauswahl geeigneter Interessenten. Das spart Zeit, reduziert Risiken und schafft die besten Voraussetzungen für einen erfolgreichen Verkauf. Als Sachverständiger für Immobilienbewertung kann ich den Wert Ihrer Immobilie fundiert einschätzen und daraus einen realistischen Angebotspreis ableiten. Darüber hinaus prüfe ich auch das Baurecht, um mögliches Entwicklungs- und Ausbaupotenzial zu erkennen und für Interessenten sichtbar zu machen. Gerade hierin liegt oft ein zusätzlicher Mehrwert, der bei einer rein privaten Vermarktung unberücksichtigt bleibt.

Ein Privatverkauf erscheint vielen Eigentümern zunächst attraktiv, weil keine Maklerprovision anfällt. In der Praxis entscheidet der Erfolg einer Vermarktung jedoch häufig schon zu Beginn, bei der richtigen Einschätzung des Immobilienwertes, der Ableitung eines marktgerechten Angebotspreises und der professionellen Aufbereitung aller wertrelevanten Merkmale Ihrer Immobilie.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil liegt in der Verhandlungsführung. Da ich den Wert Ihrer Immobilie fachkundig einschätzen kann, bin ich in der Lage, Kaufpreisverhandlungen fundiert zu führen und unbegründete Preisabschläge abzuwehren. So sinkt das Risiko, die Immobilie unter Wert zu verkaufen. Zugleich übernehme ich die professionelle Vermarktung, die Aufbereitung der Unterlagen, die Koordination von Besichtigungen sowie die Vorauswahl geeigneter Interessenten. Das spart Zeit, reduziert Risiken und schafft die besten Voraussetzungen für einen erfolgreichen Verkauf.

Als Sachverständiger für Immobilienbewertung kann ich den Wert Ihrer Immobilie fundiert einschätzen und daraus einen realistischen Angebotspreis ableiten. Darüber hinaus prüfe ich auch das Baurecht, um mögliches Entwicklungs- und Ausbaupotenzial zu erkennen und für Interessenten sichtbar zu machen. Gerade hierin liegt oft ein zusätzlicher Mehrwert, der bei einer rein privaten Vermarktung unberücksichtigt bleibt.

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