Ein großer Vorteil des Erbbaurechts ist seine Verkehrsfähigkeit. Das Erbbaurecht kann vom Erbbauberechtigten grundsätzlich verkauft, verschenkt oder vererbt werden, ohne dass es erlischt oder der Grundstückseigentümer dies verhindern könnte. § 1 Abs. 1 ErbbauRG stellt bereits klar, dass das Erbbaurecht veräußerlich und vererblich ist. Damit unterscheidet es sich fundamental von einem Mietverhältnis, das nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übertragen werden kann. Der Erbbauberechtigte kann sein Erbbaurecht wie eine Immobilie am Markt anbieten und veräußern. Der Erwerber tritt durch die Umschreibung im Erbbaugrundbuch in alle Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrags ein.
Dennoch behält der Grundstückseigentümer oft ein gewisses Mitspracherecht. Gemäß § 5 ErbbauRG kann vereinbart werden, dass die Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machen viele Erbbaurechtsgeber Gebrauch, insbesondere öffentliche Hand und kirchliche Stiftungen. Ein Zustimmungsvorbehalt bei Veräußerung bedeutet, dass jeder Verkauf nur wirksam ist, wenn der Grundstückseigentümer schriftlich zustimmt. Die Zustimmung darf zwar nicht grundlos verweigert werden, aber sie ermöglicht es dem Eigentümer z. B. zu prüfen, ob der neue Erbbauberechtigte die gleichen Gewähr für Vertragstreue bietet oder ob bestimmte strategische Ziele tangiert werden. In manchen Kommunen gibt es Richtlinien, wonach das Erbbaurecht bevorzugt an Selbstnutzer oder bestimmte Einkommensgruppen gehen soll. Hier kann der Zustimmungsvorbehalt genutzt werden, um Verkäufe an unpassende Dritte zu blockieren. Allerdings kann ein unverhältnismäßig restriktives Verhalten des Eigentümers wiederum Schadenersatzansprüche auslösen. Insgesamt schafft die Zustimmungspflicht ein Gleichgewicht. Der Erbbauberechtigte bleibt veräußerungsfrei, aber der Eigentümer hat ein Kontrollelement, um sein langfristiges Interesse am Grundstück zu wahren.
Ähnliches gilt für die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten, wie Hypotheken und Grundschulden. Als Grundstücksrecht kann das Erbbaurecht beliehen werden, was praktisch wichtig ist, um Baufinanzierungen zu ermöglichen. Meist wird im Erbbaurechtsvertrag vereinbart, bis zu welcher Höhe oder in welchem Rang das Erbbaurecht belastet werden darf. Denn aus Sicht des Grundstückseigentümers birgt eine hohe Fremdfinanzierung des Erbbauberechtigten Risiken. Gerät der Erbbauberechtigte in Zahlungsschwierigkeiten und kommt es zur Zwangsversteigerung des Erbbaurechts, möchte der Grundstückseigentümer verhindern, dass sein Erbbauzins oder gar sein Heimfallrecht entwertet wird. Daher sieht § 9 Abs. 3 ErbbauRG vor, dass im Vertrag vereinbart werden kann, dem Erbbauberechtigten das Recht einzuräumen, das Erbbaurecht bis zu einer gewissen Grenze mit Grundpfandrechten zu belasten. Auch kann vereinbart werden, dass die Erbbauzins-Reallast im Falle der Zwangsversteigerung bestehen bleibt. In jedem Fall ist für entsprechende Vereinbarungen die Zustimmung vorrangiger Gläubiger nötig.
Viele Verträge gestatten dem Erbbauberechtigten die Beleihung bis zur Höhe des Kaufpreises des Bauwerks oder einer bestimmten Quote davon, um ihm eine übliche Finanzierung zu ermöglichen. Sollte das Erbbaurecht enden, bspw. durch Ablauf oder vorzeitigen Heimfall, gehen laut § 33 ErbbauRG alle dinglichen Belastungen des Erbbaurechts auf das Grundstück über. Das heißt, eine auf dem Erbbaurecht lastende Grundschuld würde nach Heimfall zur Grundschuld auf dem Grundstück, für die der Grundstückseigentümer haftet. Allerdings übernimmt der Eigentümer in diesem Fall auch die persönliche Schuld des Erbbauberechtigten in Bezug auf diese Lasten. Diese Rechtsfolge macht verständlich, warum Grundstückseigentümer ein Interesse daran haben, eine übermäßige Belastung des Erbbaurechts zu begrenzen. Sie möchten im Ernstfall nicht mit Schulden belastet werden, die der Erbbauberechtigte aufgenommen hat. Um sich weiter zu schützen, vereinbaren manche Verträge für diesen Fall Aufrechnungs- oder Anrechnungsmechanismen. Beispielsweise darf der Grundstückseigentümer offene Forderungen aus übernommenen Belastungen mit der dem Erbbauberechtigten etwa zustehenden Entschädigung verrechnen.
Neben Veräußerung und Beleihung können auch andere Rechte am Erbbaurecht begründet werden, z. B. Mieterdienstbarkeiten oder Nießbrauch am Erbbaurecht. Der Vertrag kann hierzu schweigen oder ebenfalls Zustimmungsvorbehalte vorsehen. Häufig untersagt ist die Teilung des Erbbaurechts (z. B. Aufteilung nach WEG oder in mehrere Erbbaurechte), um die Rechte überschaubar zu halten.