Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV

Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ist die gesetzliche Grundlage für die standardisierte und nachvollziehbare Ermittlung des Verkehrswerts (Marktwerts) von Grundstücken und Immobilien in Deutschland. Sie definiert die zulässigen Bewertungsverfahren – darunter das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren – und sorgt dafür, dass Wertermittlungen bundesweit einheitlich und transparent erfolgen. Ein zentrales Element der ImmoWertV ist die Einbindung von Daten der Gutachterausschüsse, insbesondere der Bodenrichtwerte und anderer Marktdaten. Diese sorgen für eine fundierte, marktnahe Bewertung und stärken die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse. Die Verordnung richtet sich an Sachverständige, Gutachter, Immobilienbewerter sowie Behörden und Banken, die Verkehrswerte etwa für Finanzierungen, Kaufentscheidungen oder gerichtliche Verfahren benötigen.

Das Wichtigste in Kürze

Ziel der ImmoWertV

Die Verordnung soll sicherstellen, dass der Verkehrswert objektiv, marktorientiert und reproduzierbar ermittelt wird – insbesondere für:

  • Kaufpreisfindung

  • Beleihungswertermittlung (z. B. bei Banken)

  • Steuerliche Zwecke (z. B. Erbschafts- und Schenkungssteuer)

  • Gerichtliche Gutachten (z. B. in Familien- oder Enteignungsverfahren)

  • Kommunale Aufgaben (z. B. Bodenordnung, Städtebau)

Zentrale Bewertungsverfahren der ImmoWertV

Die ImmoWertV nennt drei anerkannte Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts:

  1. Vergleichswertverfahren (§§ 24–26)

    • Grundlage: Vergleichbare Kaufpreise anderer Objekte

    • Einsatz: Vor allem bei Eigentumswohnungen, unbebauten Grundstücken und Reihenhäusern

  2. Ertragswertverfahren (§§ 27–34)

    • Grundlage: Erzielbare Mieten abzüglich Bewirtschaftungskosten

    • Einsatz: Renditeobjekte wie Mietshäuser, Gewerbeimmobilien

  3. Sachwertverfahren (§§ 35–39)

    • Grundlage: Herstellungskosten von Gebäuden + Bodenwert

    • Einsatz: Eigengenutzte Immobilien wie Einfamilienhäuser

Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach Art und Nutzung des Bewertungsobjekts sowie nach der Datenlage.

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