Baunutzungsverordnung – BauNVO

Baunutzungsverordnung – BauNVO

Das Wichtigste in Kürze

Die Baunutzungsverordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundes im öffentlichen Baurecht, die regelt, wie ein Grundstück baulich nach Art und Maß genutzt werden kann. Sie gilt in der Regel nur für Gebiete, für die ein Bebauungsplan gemäß § 9 BauGB besteht. Allerdings sind die Bestimmungen der §§ 1 - 15 BauNVO gemäß § 34 Absatz 2 BauGB auch auf unbeplante Innenbereiche anwendbar.

Was bedeutet Art und Maß der baulichen Nutzung?

Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15 BauNVO)

Im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung erfolgt zunächst eine Einteilung im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan gemäß § 1 Absatz 1 und 2 BauNVO. Gemäß der Baunutzungsverordnung gibt es eine detaillierte Klassifizierung von Baugebieten, die sowohl für Gebiete mit Bebauungsplan (§ 30) als auch für im Zusammenhang bebaute Gebiete (§ 34) gilt. Diese Typisierungen legen genau fest, welche Art von Bebauung in den jeweiligen Gebieten möglich ist, sei es Wohnbebauung, Gewerbe oder Industrie.

Nach Absatz 1 ist die Einteilung im Flächennutzungsplan wie folgt festgelegt:

  1. Wohnbauflächen, gekennzeichnet mit W
  2. gemischte Bauflächen, M
  3. gewerbliche Bauflächen, G
  4. Sonderbauflächen, S

Die Einteilung im Bebauungsplan gemäß Absatz 2 erfolgt wie folgt:

  1. Kleinsiedlungsgebiete, WS, § 2 BauNVO
  2. reine Wohngebiete, WR, § 3 BauNVO
  3. allgemeine Wohngebiete, WA, § 4 BauNVO
  4. besondere Wohngebiete, WB, § 4a BauNVO
  5. Dorfgebiete, MD, § 5 BauNVO
  6. Mischgebiete, MI, § 6 BauNVO
  7. Kerngebiete, MK, § 7 BauNVO
  8. Gewerbegebiete, GE, § 8 BauNVO
  9. Industriegebiete, GI, § 9 BauNVO
  10. Sondergebiete, SO, §§ 10, 11 BauNVO

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung kann bestimmt werden nach: 

  1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (vgl. auch § 19 BauNVO),
  2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse (vgl. auch §§ 20 und 21 BauNVO),
  3. der Zahl der Vollgeschosse (vgl. auch § 20 BauNVO),
  4. der Höhe baulicher Anlagen (vgl. auch § 18 BauNVO).

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